Bitcoin & Co. sollen im Zuge der Steuerreform künftig wie Aktien besteuert werden. Auf Einkünfte aus Kryptowährungen fällt somit ein Steuersatz von 27,5 Prozent an, unabhängig davon, wie lange die Assets gehalten wurden. In Kraft treten sollen die Neuerungen mit 1. März 2022, die Anwendung erfolgt auf alle Kryptowährungen, die seit dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, teilte das Finanzministerium am Dienstag mit.
„Dadurch fallen alle Kryptowährungen in das neue Besteuerungsregime, bei denen zum Inkrafttretenszeitpunkt die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist,“ so das Ministerium. Ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen - beispielsweise Aktien - ist möglich. Ausgenommen sind jedoch Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen.
Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 gekauft und über die Spekulationsfrist hinaus gehalten werden, gelten hingegen als „Altvermögen“, Gewinne aus einem Verkauf müssen nicht versteuert werden. Die Steuerpflicht betrifft sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
„Schritt Richtung Gleichbehandlung“
Inländische Dienstleister wie Bitpanda müssen für Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen, allerdings tritt diese Verpflichtung erst ab 2023 in Kraft. Bis dahin sowie im Fall, dass ein ausländischer Dienstleister die Transaktion abwickelt, muss der Anleger die Besteuerung selber über die jährliche Veranlagung machen.
„Im Zuge der Steuerreform werden wir einen Schritt Richtung Gleichbehandlung gehen, um Misstrauen und Vorurteile gegenüber den neuen Technologien abzubauen. Gleichzeitig sorgen wir für mehr Fairness für die Anlegerinnen und Anleger und für einheitliche Marktbedingungen“, kommentierte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) die Neuerungen.
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