Am Oberlandesgericht Linz bereitet man sich auf einen Medienandrang wie beim Prinzen-Prozess im März in Wels vor. Die Berufungsverhandlung findet nicht wie üblich im Verhandlungssaal 208, sondern im Festsaal im Erdgeschoß statt. Die Plätze sind limitiert und es herrscht Fotografierverbot im Saal.
Nicht rechtskräftig
Zehn Monate bedingt und fünf Weisungen hat Ernst August von Hannover in Wels ausgefasst. Alles nicht rechtskräftig, denn der Skandalprinz hat Berufung eingelegt. Besonders empört hat den Welfenprinzen, dass er nicht mehr in seinem Anwesen in Auerbach in Grünau wohnen und sich den dortigen Gebäuden der Cumberland-Stiftung nähern durfte. So hieß es zumindest im Ersturteil. In der Praxis schaut es inzwischen schon wieder anders aus – und das sorgt für skurrile, juristische Fakten.
Betretungsverbot aufgehoben
Ein Betretungsverbot war bereits bei der bedingten Entlassung aus der U-Haft über Ernst August verhängt worden. Inzwischen wurde dieses Betretungsverbot vom Oberlandesgericht aufgehoben - im (noch nicht rechtskräftigen) Urteil ist es aber noch enthalten. Der Noch-Ehemann von Prinzessin Caroline von Monaco kann also - derzeit - auf seinen Ländereien verweilen. Der Drei-Richter-Senat muss am 24. November noch einmal über das Urteil und die darin enthaltene Weisung entscheiden. In Juristenkreisen denkt man, dass das OLG seiner Linie treu bleibt, die Weisung also ein zweites Mal aufhebt.
Zurechnungsunfähig
Mehrere Ausraster im Zustand der vollen Berauschung haben erst dazu geführt, dass der Adelige von den Gesellschaftsseiten auf die Gerichtsseiten der Medien wechselte. Laut Urteil hatte er sich mit Alkohol und Medikamenten in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und in dieser Verfassung in Grünau bzw. Scharnstein unter anderem einen Polizisten verletzt, eine andere Beamtin sowie seine Verwalterfamilie bedroht und eine Scheibe eingeschlagen.
Antrag auf Urteilsaufhebung
Vor dem OLG begehrt der Welfe die Herabsetzung der Strafe oder sogar die Aufhebung des Urteils. Fast ebenso spannend wie der Ausgang des Prozesses ist die Frage: Wird der Prinz persönlich erscheinen?
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