Die geplante rückwirkende Besteuerung von Kryptowährungen sorgt weiterhin für Unmut. Mit einer Petition und einer eingebrachten Stellungnahme wollen Vertreter der Kryptobranche das Finanzministerium nun noch zum Umdenken bewegen. Sie fordern, den rückwirkend auf 28. Februar 2021 festgelegten Stichtag stattdessen mit 31. Dezember 2021 anzusetzen.
In der Begründung führen sie laut „Standard“ an, dass der zurückliegende Stichtag „aus heiterem Himmel“ gekommen sei und daher das Steuerrecht „unvorhersehbar und nicht fairer“ mache, was dem eigentlich formulierten Anspruch der Regierung widerspreche. Nicht nur werde Langzeitanlegern das Vertrauen auf die steuerfreie Haltefrist nach einem Jahr genommen. Der mitten in einem Jahr gesetzte Stichtag führe auch dazu, dass für ein Kalenderjahr unterschiedliche Rechtslagen anzuwenden seien, womit das Steuerrecht schwieriger werde, was einen erheblichen Mehraufwand für Betroffene und Behörden nach sich ziehe.
„Zwei Steuererklärungen für ein Jahr“
„Das ist für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung unglaublich komplex - man muss quasi zwei Steuererklärungen für ein Jahr abgeben“, sagte Steuerrechtler Georg Brameshuber der Zeitung. Er hat die Stellungnahme für den Krypto-Treuhänder Validvent eingebracht. Binnen 48 Stunden sollen sich zu der auf dem Unternehmensblog publizierte Petition über 2000 Unterstützer gefunden haben. Auf der Parlamentsseite selbst unterschrieben bisher mehr als 1100 Personen. Bis 6. Dezember kann die Petition noch unterzeichnet werden.
Künftig Steuersatz von 27,5 Prozent
Im Zuge der Steuerreform sollen künftig Kryptowährungen wie Aktien besteuert werden. Auf Einkünfte aus Bitcoin und Co fällt somit nach Angaben des Finanzministeriums ein Steuersatz von 27,5 Prozent an, unabhängig davon, wie lange die Assets gehalten wurden. In Kraft treten sollen die Neuerungen mit 1. März 2022, die Anwendung erfolgt auf alle Kryptowährungen, die seit dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 gekauft und über die Spekulationsfrist hinaus gehalten werden, gelten hingegen als „Altvermögen“, Gewinne aus einem Verkauf müssen nicht versteuert werden. Die Steuerpflicht betrifft sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
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