Regel-Wirrwarr in Wien

Was trotz Lockdown jetzt noch geöffnet hat

Familie
24.11.2021 06:00

Wo die Wiener jetzt noch hingehen können, ist nicht immer eindeutig. Ein Überblick über das Regel-Wirrwarr.

Am Rathausplatz kann bald wieder am Eis gekurvt werden, der Christkindlmarkt musste aber schließen. Hallenbäder haben für Schulen und bald auch fürs Impfen geöffnet, aber nicht für Vereine. So ganz nachvollziehbar sind die Lockdown-Maßnahmen ja nicht. Wir versuchen Klarheit ins Regel-Wirrwarr zu bringen.

Am Eis kann trotz Lockdown gekurvt werden. (Bild: Tomschi Peter)
Am Eis kann trotz Lockdown gekurvt werden.
  • Sport und Freizeit: Golf- und Tennisplätze dürfen unter Einhaltung des Zwei-Meter-Abstandes weiterhin benützt werden. Fußballplätze mussten hingegen ganz schließen. Sporthallen haben nur für Spitzensportler geöffnet, Breitensportvereine stehen still. Und ins Hallenbad dürfen nur Schulklassen und bald auch Impfwillige, da dort gerade Impfstraßen aufgebaut werden. Vereine müssen hingegen im Trockenen bleiben. Auch Eislaufen ist im Lockdown erlaubt. Berufsmusiker dürfen weiterhin proben, Musikvereine aber nicht.
  • Religiöse Veranstaltungen: Auch Gottesdienste dürfen weiterhin gefeiert werden.
  • Schulen, Kindergärten und Unis: An Schulen findet weiterhin Unterricht statt, auch Kindergärten bleiben geöffnet. Unis dürfen hingegen selbst entscheiden, ob Präsenz- oder Distanzlehre stattfindet.
Auch Lebensmittelmärkte haben weiterhin geöffnet. (Bild: Klemens Groh)
Auch Lebensmittelmärkte haben weiterhin geöffnet.
  • Handel und Dienstleistungen: Apotheken und Drogerien sind weiterhin geöffnet. Auch der Lebensmittelhandel inklusive Lebensmittelmärkte sind von der Schließung ausgenommen. Genauso Trafiken, Optiker und Handyshops. Auch Banken und Post bleiben zugänglich, ebenso wie Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie Magistrate. Darüber hinaus dürfen Geschäfte, die Beratungsdienste für geimpfte und genesene Kunden anbieten, wie etwa Floristen oder Fotostudios aufsperren.
  • Gastronomie: Lokale dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken aufsperren. Alkoholische Getränke, wie Punsch etwa darf anders als im vorherigen Lockdown nur in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllt verkauft werden.
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