Mit dem vierten Lockdown müssen auch wieder zahlreiche Betriebe in Kurzarbeit. Der Zeitpunkt ist gerade in der Vorweihnachtszeit ungünstig, denn oft kommt man nur mit dem doppelten Gehalt gut durch die Feiertage. Aber wie sieht es mit der Sonderzahlung für Beschäftige in Kurzarbeit aus? Die Arbeiterkammer klärt auf.
Bis Freitag haben mehr als 50 Unternehmen im Burgenland Kurzarbeit beantragt. „Da viele noch zuwarten, wie es weitergeht, rechnen wir nach Nikolo mit einem größeren Ansturm“, heißt es vom AMS. Viele, die schon jetzt in Kurzarbeit sind, stellen sich jedoch die Frage, ob sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.
„Grundsätzlich steht Arbeitnehmern gesetzlich kein 13. und 14. Gehalt zu“, so AK-Arbeitsrechtsexpertin Ines Handler. Die Sonderzahlungen sind nämlich nur im Kollektivvertrag geregelt, wobei nicht jede Branche einem unterliegt. Zählt man jedoch zum Regelfall, darf man aufatmen: „Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten ihr Weihnachtsgeld auf Basis des ursprünglichen Gehalts vor der Kurzarbeit“, gibt Handler Entwarnung.
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