Ein Nagel- und Kosmetikstudio in einem Einkaufszentrum muss für Lockdown-Zeiten mit Betretungsverbot keine Miete zahlen. Das hat der OGH entschieden. Zur gleichen Entscheidung war davor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gekommen. Auch muss das Nagelstudio den Fixkostenzuschuss nicht an das Einkaufszentrum weiterreichen. Denn dieser sei für die Förderung der Liquidität gedacht und nicht zum Ausgleich des Mietzinsentfalls von Vermietern.
Ein Sonnenstudio. Ein Frisör. Und nun ein Nagelstudio. Shops, wie man sie in großen Einkaufszentren findet. Gerade die kleinen Gewerbebetriebe sind von den Lockdowns besonders betroffen, zum nicht vorhandenen Umsatz kamen die Mietkosten.
Wie die „Krone“ bereits im allerersten Lockdown berichtete, beriefen sich Anwälte auf den §1104 des Allgemein Bürgerlichen Gesetzesbuches, das „Seuchengesetz“. Demnach würde keine Miete anfallen, wenn das Geschäftslokal unbenutzbar ist. Nun gibt es bereits Urteile darüber seitens des Höchstgerichtes. Und der OGH stellt klar: Corona ist eine Seuche und Unternehmen, die ihre Geschäftslokale aufgrund Lockdown und Ausgangssperren nicht nutzen konnten, müssen weder Miete noch Betriebskosten bezahlen!
In der jüngsten Entscheidung gehen aber die Juristen noch einen Schritt weiter: Auch einen eventuell erhaltenen Fixkostenzuschuss müssen die Shopmieter nicht an die Vermieter weiterreichen. Es handle sich nämlich um eine Förderung für ein Unternehmen und nicht um eine Zuwendung, von der der Vermieter profitieren soll (3 Ob 184/21m).
Ob dies allerdings der Rechtsstreite letzter Schluss ist, bleibt abzuwarten. Denn man darf davon ausgehen, dass sich nun selbst ein Amt auf den juristischen Kriegspfad begibt. Denn laut den Förderrichtlinien haben Geschäftsmieter eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Heißt: Muss man keine Miete zahlen, bedeute dies auch keinen Anspruch auf Fixkostenzuschuss. Die Förderstelle könnte die Zuschüsse also zurückfordern.
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