Selbstständige können Kosten, die im Homeoffice anfallen, beispielsweise für Miete, Strom oder Heizung, für das Jahr 2022 erstmals pauschal steuerlich absetzen. Bisher war es notwendig, betriebliche Ausgaben im Homeoffice jeweils einzeln mit Belegen nachzuweisen. Die Ausgaben können erstmals in der Veranlagung für 2022, also zu Jahresbeginn 2023, geltend gemacht werden. Unselbstständige sind schon ein Jahr früher dran.
Das sogenannte Arbeitsplatzpauschale gibt es in „klein“ und „groß“. Selbstständige, die im Homeoffice arbeiten und zusätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung von mehr als 11.000 Euro haben, bekommen das „kleine“ Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro. Zudem können Ausgaben für Büromöbel - etwa Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe - von bis zu 300 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
Selbstständigen, die hauptsächlich von zuhause aus arbeiten und deren zusätzliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, 11.000 Euro nicht übersteigen, steht das „große“ Arbeitsplatzpauschale von 1200 Euro zu.
Pauschale für Unselbstständige ein Jahr früher
Ähnliches gilt für unselbstständig Erwerbstätige, allerdings schon ein Jahr früher. Im neuen Jahr können Arbeitnehmer rückwirkend für das Steuerjahr 2021 erstmals Werbungskosten für das Homeoffice geltend machen.
Pro Arbeitstag werden pauschal drei Euro als Werbungskosten anerkannt, jedoch maximal für 100 Tage im Jahr. Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze, dann reduzieren diese das Homeoffice-Pauschale entsprechend.
Pauschale soll Kosten für Arbeitsmittel abdecken
Mit der Homeoffice-Pauschale reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um bis zu 300 Euro. Damit werden die Kosten für das Arbeitszimmer, also für Strom, Heizung, anteilige Miete und digitale Arbeitsmittel wie Internet, Telefon und Computer abgedeckt.
Die individuelle Höhe wird bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch ermittelt und entsprechend steuermindernd berücksichtigt. Basis dafür bildet der Jahreslohnzettel, auf dem muss der Arbeitgeber auch die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe der steuerfreien Kostenersätze dem Finanzamt melden.
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