Eine Patientin mit Corona-Symptomen wollte sich in der „Geschlossenen“ nicht testen lassen, sie wehrte sich heftig, spuckte die Polizisten an. Woraufhin eine Zwangstestung durchgeführt wurde. Das Ergebnis war negativ, die Frau ging zum Grazer Landesverwaltungsgerichtshof. Dort wurde jetzt entschieden: rechtswidrig!
Juristisches Nachspiel im Landesverwaltungsgericht in Graz wegen eines Zwangs-Coronatests: Eine Patientin lehnte im März in der geschlossenen Abteilung trotz Symptomen mehrmals einen Test ab. Die behandelnde Ärztin rief nach der Isolierung der Frau beim Magistrat an und sprach mit einer Juristin. Diese verwies sie an die Polizei.
Beim Prozess konnte sich die Juristin dann an fast nichts erinnern, und schon gar nicht an eine Zustimmung zur Zwangstestung. Sie habe geglaubt, es gehe nur um eine Anordnung zur Absonderung, lautete ihre Erklärung. „Für mich hatte ihre Aussage Bescheidcharakter, dass ich die Polizei kontaktieren dürfe“, betonte dagegen die Medizinerin.
„Hat uns Bauchweh bereitet“
Der Test wurde schließlich durchgeführt. Die Patientin wehrte sich heftig, griff die Polizisten an, bespuckte sie. Der Test erwies sich später als negativ. Eine Beamtin, die dabei war, erzählte vor Gericht: „Die Materie hat uns Bauchweh bereitet.“
Nur mit behördlicher Anordnung
Die Richterin entschied jetzt auf Rechtswidrigkeit. „Eine zwangsweise Testung ist zwar rechtlich möglich, muss aber behördlich angeordnet werden.“ Die Behörde hätte davor außerdem die Verhältnismäßigkeit prüfen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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