Land Tirol klärt auf

Bei Zweifel erfolgt vorsorglich ein Corona-Aufruf

Tirol
30.12.2021 07:00

Nicht bei jedem Corona-Fall geben die Gesundheitsbehörden in Tirol eine Information an die Öffentlichkeit weiter. Die „Krone“ hat recherchiert, welche Kriterien hierfür ausschlaggebend sind. Laut dem Land werde individuell entschieden.

Weil eine Servicekraft der berühmten Kitzloch-Bar in Ischgl positiv getestet wurde und am Heiligen Abend Dienst hatte, startete das Land am Montag einen öffentlichen Aufruf. Mittlerweile steht auch fest, dass die Person doch mit Omikron infiziert war. Am Dienstag erfolgten zwei Aufrufe, weil eine infizierte Person am 21. Dezember mit dem Railjet Xpress von Innsbruck nach Wien und am selben Tag wieder retour fuhr und eine andere sich am 20. Dezember in einem Fitnessstudio in Wörgl aufgehalten hatte.

Verwundert über den Aufruf in Ischgl zeigte sich, wie die „Krone“ berichtete, Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins. Der wollte wissen, wieso ein solcher überhaupt nötig sei, wo es doch ohnehin eine Gästeregistrierung gebe.

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Wieso muss hier extra öffentlich zum Testen aufgefordert werden, wenn das doch über die vorgeschriebene Gästeregistrierung viel schneller möglich wäre?

Peter Kolba

„Entscheidung liegt bei BH oder dem Stadtmagistrat“
Gemessen an den täglichen Neuinfektionen kommt es nur selten zu derartigen Aufrufen. Warum das so ist und welche Kriterien ausschlaggebend sind, hat die „Tiroler Krone“ recherchiert und bei der Pressestelle des Landes nachgefragt. Wie deren Leiter Florian Kurzthaler ausführt, „wird seitens der Gesundheitsbehörde, also der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder dem Stadtmagistrat Innsbruck, jeweils im Einzelfall beurteilt, ob ein öffentlicher Aufruf notwendig ist“.

Jurist Peter Kolba ist Obmann des Verbraucherschutzvereins. (Bild: APA/HANS PUNZ)
Jurist Peter Kolba ist Obmann des Verbraucherschutzvereins.

Aufrufe würden dann erfolgen, wenn sich die positiv getestete Person „an einer öffentlichen Örtlichkeit aufgehalten bzw. eine öffentliche Verkehrsverbindung genutzt hat, wo davon ausgegangen werden muss, dass es beispielsweise (engen) Kontakt zu weiteren Personen gegeben hat“.

Auch Impfstatus wird geprüft 
Zudem würden die Gesundheitsbehörden gegebenenfalls vorhandene Anwesenheitslisten oder Registrierungen prüfen, um betroffene Personen direkt zu informieren. Geprüft werde dabei auch, wie lange der Kontakt der Personen war, ob FFP2-Masken getragen wurden und ob die Personen geimpft waren.

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Die Gesundheitsbehörde entscheidet jeweils im Einzelfall, ob ein öffentlicher Aufruf notwendig ist. Im Zweifel wird er auch vorsorglich gemacht.

Florian Kurzthaler

Da in Räumen, in denen gefeiert, Sport betrieben oder gesungen wird, eine höhere Viruslast besteht, komme es in solch einem Fall eher zu einem Aufruf. „Dies berücksichtigt auch der Bundeserlass, der Personen in solchen Settings generell als enge Kontaktpersonen einstuft“, verdeutlicht Kurzthaler.

„Wollen die Bevölkerung sehr rasch informieren“
Unabhängig von diesen Kriterien würden sich die Gesundheitsbehörden vorbehalten, „im Zweifelsfall sicherheitshalber und vorsorglich einen öffentlichen Aufruf zu starten“. Abschließend betont der Pressesprecher, dass das Ziel der Aufrufe ist, „jeweils eine Vorsorge im Sinne der Gesundheit zu treffen und die Bevölkerung bestmöglich und schnellstmöglich zu informieren und zu sensibilisieren“.

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