Skurrile „Nachschärfung“ der Homeoffice-Regeln in Österreich: Man möge künftig „beim Betreten des Arbeitsortes besonders darauf achten, dass die Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll“. Da wiehert der Amtsschimmel - das „besonders“ wurde bei der jetzigen Novelle extra hinzugefügt.
Per Verordnung werden 4,3 Millionen berufstätige Österreicher dazu aufgefordert, beim Betreten der Arbeit darüber nachzudenken, ob sie nicht lieber wieder umdrehen sollten. Und zwar besonders, wie jetzt nachgeschärft wurde. Denn Paragraf 11 der „6. Novelle zur 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ besagt, dass „beim Betreten von Arbeitsorten besonders darauf zu achten ist, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.“
„Clown-Regierung“
Wozu dieser eindringliche Denkanstoß per Gesetz? Man wolle „auf die besondere Relevanz allgemeiner Kontaktreduktionen auch am Arbeitsort hinweisen“, so die „rechtliche Begründung“. Dies gilt natürlich auch für alle Handelsangestellten, Einsatzkräfte, Krankenpfleger und weiteres systemkritisches Personal, das jeden Tag am Arbeitsort erscheinen muss. Erste Reaktionen im Netz fielen hämisch aus, von einer „Clown-Regierung“ war die Rede.
Die weiteren Punkte der Verordnung lesen sich übrigens stringenter, sie beinhalten vor allem neue Maßnahmen gegen die Omikron-Variante. Vor allem die neuen Quarantäne- und Kontaktpersonenregel hat dabei aber für Kritik gesorgt.
QUARANTÄNE
Seit dem 8. Jänner werden die aktuellen Quarantäne-Regeln deutlich entschärft. Künftig gibt es keine Unterscheidung zwischen Kontaktpersonen der Kategorie 1 und 2 mehr, sondern nur noch den Begriff „Kontaktperson“. Dreifach Immunisierte gelten künftig auch bei Kontakt mit einem Infizierten nicht mehr als Kontaktpersonen. Auch wenn alle Beteiligten eine FFP2-Maske getragen haben, wird man nicht mehr als Kontaktperson eingestuft. Das gilt auch für Kinder, die sich noch nicht boostern können (bei 5- bis 11-Jährigen).
Wer als Kontaktpersonen gilt, der kann sich am fünften Tag mittels PCR-Test freitesten, bisher war das erst ab dem zehnten Tag möglich. Bei positiv getesteten Personen gilt die Absonderungsdauer künftig einheitlich für zehn Tage, ein Freitesten ist nach fünf Tagen möglich. Hier wird ebenfalls nicht mehr nach Virusvarianten unterschieden.
QUARANTÄNEREGELN in der KRITISCHEN INFRASTRUKTUR
Kontaktpersonen in der kritischen Infrastruktur können mit täglich gültigem Test und FFP2-Maske auch weiterhin arbeiten gehen. Zu diesem Personenkreis gezählt wird insbesondere Gesundheitspersonal, Einsatzorganisationen, Personal in kritischer Infrastruktur (Energieversorgung etc.) und Personal zur Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens. Eine Einstufung als versorgungskritisches Personal erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Gesundheitsbehörde - auch der Bildungsbereich wird laut Kanzler Karl Nehammer dazugezählt.
QUARANTÄNEREGELN in SCHULEN
Für den Klassen- bzw. Gruppenverband in Bildungseinrichtungen gelten die Regelungen wie schon bisher. Bis zum Ende der vierten Schulstufe werden Kontaktpersonen grundsätzlich nicht als Hochrisikokontakte eingestuft. Erst wenn es innerhalb von fünf Tagen zu mehreren positiven Fällen in derselben Klasse bzw. Gruppe kommt, werden die abgrenzbaren Bereiche der Klasse bzw. Gruppe ins Distance Learning geschickt.
Ab der fünften Schulstufen werden weiterhin nur enge Kontakte und direkte Sitznachbarn als Hochrisikokontakte eingestuft. Hier gilt ebenso, dass keine Einstufung als Kontaktperson erfolgt, wenn konsequent und durchgehend Maske getragen wurde.
KONTROLLEN und STRAFEN
Bereits ab dem 10. Jänner soll es zu einer „Aktion scharf“ bei 2G-Kontrollen kommen. Ab dem 11. Jänner folgt dann eine Kontrollpflicht im Handel (abseits jenes für den täglichen Bedarf, Anm.). An „Interaktionspunkten“ (z.B. beim Eingang oder spätestens beim Bezahlen an der Kassa) wird der 2G-Status verpflichtend zu kontrollieren sein. Auch wird es ab 3. Februar möglich sein, bei groben Vergehen gegen COVID-Maßnahmen temporäre Betretungsverbote (also Schließungen etwa von Geschäften) zu verhängen. Vorgesehen ist auch eine - noch nicht näher definierte - Erhöhung der Strafen ab 3. Februar.
FFP2-PFLICHT
Die FFP2-Maske wird ab dem 11. Jänner auch im Freien verpflichtend - und zwar überall dort, wo kein Zwei-Meter-Abstand möglich ist. Dies soll etwa in Fußgängerzonen, Warteschlangen, Gruppenansammlungen, etc. gelten. Ausnahme gibt es für engste Angehörige wie Partnerin oder Partner sowie Kinder. Die Bundesländer können selbstständig zusätzlich Maskenpflicht auf stark frequentierten Plätzen verordnen.
GRÜNER PASS
Die Gültigkeit des Grünen Passes wird ab 1. Februar von neun auf sechs Monate verkürzt. Dies gilt für jene, die den zweiten Stich erhalten haben. Für jene, die bereits den dritten Stich abgeholt haben, bleibt die Gültigkeit bis auf Weiteres bei neun Monaten.
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