Der Oberste Gerichtshof hat eine Klausel der Bank Austria zu ihrem Internetbanking-Schutzpaket „Just in Case“, das Verbraucher gegen finanzielle Schäden durch Cyberkriminalität absichern soll, für unzulässig erklärt. Laut der Entscheidung wurden die Kunden nicht ausreichend darüber informiert, wann sie nach dem Gesetz ohnehin nicht haften. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das „Just in Case“-Produkt der heimischen UniCredit-Tochter wurde als Versicherungsschutz für Schadensfälle rund ums Online-Banking - beispielsweise durch Phishing - angeboten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dem Produkt wurde dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) zufolge aber nicht auf die bestehenden Haftungsregelungen des Zahlungsdienstegesetzes hingewiesen. Dies suggeriere für die Versicherungsnehmer, dass diese für missbräuchliche Zahlungsvorgänge ein Schadensrisiko tragen, obwohl sie dem Gesetz nach für bestimmte Schäden ohnehin keine Haftung trifft.
„Die Haftung von Verbrauchern gegenüber ihrer Bank bei nicht autorisierten Zahlungen ist zwingend und abschließend im Zahlungsdienstegesetz 2018 geregelt und in vielfacher Hinsicht eingeschränkt", so der VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Beispielsweise gebe es eine Haftungsbeschränkung auf 50 Euro, wenn nur eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliege. Und wenn die Möglichkeit für eine Zwei-Faktor-Authentifizierung besteht, treffe den Verbraucher überhaupt keine Haftung, so Kogelmann. Der OGH sei der Rechtsansicht des VKI gefolgt und habe die betreffenden Textpassagen für intransparent befunden.
Die Bank Austria erklärte am Mittwoch, dass die Bedingungen für das Versicherungspaket bereits vor einigen Monaten geändert worden seien. Dabei werde „nicht nur der Umfang des Versicherungsschutzes dargelegt, sondern werden auch klar und unmissverständlich auf etwaige gesetzliche Haftungen der UniCredit Bank Austria als Zahlungsdienstleister hingewiesen.“ „Just in Case“-Kunden hätten unabhängig davon den vollen Versicherungsschutz.
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