Dem Aufruf, sich die dritte Impfung - den Booster - geben zu lassen, sind in Tirol mit Stand Mittwochvormittag 334.501 Personen gefolgt. Aber: Laut Grünem Pass sind einige von ihnen trotzdem nur zweimal geimpft. Der Grund? Sie alle kamen wenige Tage vor Ablauf der Frist von vier Monaten zum Impfzentrum oder zu ihrem Arzt.
So auch der Tiroler Mario Moser. Der Hotel-Mitarbeiter ließ sich ohne Termin am 4. Dezember im Innsbrucker Impfzentrum die dritte Dosis verabreichen. Um einen (!) Tag zu früh. „Vor Ort wurde mir versichert, dass dies kein Problem sei und die Eintragung in den Grünen Pass später erfolge“, sagt er. Wenige Tage später holte sich Moser in der Apotheke den Ausdruck über die Bestätigung. Impfung und Datum waren zwar korrekt vermerkt, allerdings stand nicht „3/3“, sondern lediglich „2/2“ auf dem Nachweis.
„In der Apotheke sagten sie, ich solle das mit dem Impfzentrum abklären“, erklärt der Tiroler weiter.
„Das kann man nicht nachtragen“
Als er dort seinen Sachverhalt schilderte, wurde er zur Leitung geschickt: „Das kann man nicht nachtragen.“ Moser solle sich an den Hausarzt wenden. „Dieser betonte, dass er nicht auf das System zugreifen könne. Das sei nur beim Impfzentrum möglich. Ich wurde ohne Erfolg von Pontius zu Pilatus geschickt.“ Nach diesen Unannehmlichkeiten rief Moser bei der AGES an. „Dort erklärte mir ein Mitarbeiter, dass ich das so akzeptieren müsse“, sagt er, nicht wissend, wie er das Problem lösen soll.
Das kann doch nicht sein, dass man bestraft wird, wenn man zu früh boostern geht.
Ein Betroffener
„Ich fordere das Land Tirol auf, mir weiterzuhelfen“
Neben Moser haben sich noch zwei weitere Betroffene gemeldet, die anonym bleiben möchten. „Ich wurde am 7. Oktober zum dritten Mal gegen Corona geimpft. Das Problem ist, dass die Impfung vier Tage zu früh stattfand. Daher wird mir der Booster nicht im Grünen Pass angerechnet“, erklärt der Tiroler, „das kann doch nicht sein, dass man bestraft wird, wenn man zu früh boostern geht. Ich fordere das Land auf, mir zu helfen“, betont der Mann.
„Bei diesem Chaos bleiben verärgerte Patienten und Ärzte übrig“
Der dritte Betroffene ist ein Hochrisikopatient. Ihm wurde eine Niere transplantiert, er ist immunsuppressiv – das körpereigene Abwehrsystem wird unterdrückt. Ihn ereilt dasselbe Schicksal: drei Impfungen, aber nur 2/2 in den Impfzertifikaten eingetragen, weil der Booster zu früh stattfand. „Den habe ich im Juli 2021 erhalten, damals gab es noch gar keine Vorgaben bezüglich Abstand zur zweiten Impfung“, ärgert er sich. Wie es nun weitergeht, sei unklar.
Es ist nicht einzusehen, dass wir Risikopatienten zu einer raschen Impfung raten, die dann nicht anerkannt wird.
Eine Ärztin
Eine praktische Ärztin aus Innsbruck-Land betont: „Es ist nicht einzusehen, dass wir Risikopatienten zu einer raschen Impfung raten, die dann nicht anerkannt wird. Unsere Aufgabe kann es nicht sein, Tage zu zählen. Bei diesem Chaos bleiben verärgerte Patienten und Ärzte übrig – viele von ihnen haben das Impfen schon zurückgelegt, weitere folgen.“
Massive Kritik hagelt es seitens der Liste Fritz
„Es ist keinem geholfen, wenn sich Menschen vollkommen umsonst impfen lassen, weil sie eine Frist um ein paar Tage unterschreiten“, betont Liste-Fritz-Klubobfrau Andrea Haselwanter-Schneider, „Bundes- und Landesregierung sowie Ärztekammer müssen eine akzeptable Kulanzlösung für die Betroffenen finden. Und für die Zukunft muss sichergestellt werden, dass diese Lücke im System nicht weiterhin auftritt.“
AGES betont: „Betroffene nicht benachteiligt“
Wie reagieren die zuständigen Stellen auf das Problem der Betroffenen, deren dritter Stich nicht eingetragen werden kann? Einer von ihnen erhielt eine Antwort der AGES. Darin heißt es, wenn der Abstand von 120 Tagen von der zweiten bis zur dritten Dosis unterschritten wird, „kein Impfzertifikat mit der Information 3/3, sondern ein Impfzertifikat mit der Information 2/2 ausgestellt wird - auch wenn im e-Impfpass die dritte Dosis korrekt als 3/3 eingetragen wurde“.
Die Gültigkeit beider Impfzertifikate betrage jeweils 270 Tage. Laut AGES wichtig: „Eine Benachteiligung aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstandes von 120 Tagen und der einhergehenden Ausstellung eines Impfzertifikates mit der Information 2/2 anstatt 3/3 erfolgt daher nicht. Eine diesbezügliche Korrektur kann nicht durchgeführt werden.“
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