Somit ist es fix: Der Entwurf zur Impfpflicht liegt vor. Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) trat zusammen mit Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Samstag vor die Kameras, um den Gesetzesentwurf zu präsentieren. Mit März starten die Kontrollen, wieder außer Kraft treten wird das Gesetz erst mit 31. Jänner 2024. Insgesamt 7,4 Millionen Österreicher sind betroffen. Hier ein Überblick über die Eckpunkte der geplanten Impfpflicht:
Die geplante Impfpflicht soll für erwachsene Menschen, also für Personen ab dem 18 Lebensjahr, gelten - sofern sie in Österreich gemeldet sind.
Von der Impfpflicht betroffen sind ...
... 7,4 Millionen Österreicher, somit rund 83 Prozent der Bevölkerung. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt. Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen umfasst.
Ausgenommen von der Impfpflicht sind ...
... neben Kindern und Jugendlichen - für sie bleibt die Impfung freiwillig - unter 18 Jahren auch Schwangere und Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Das können Allergien, Organtransplantationen, Stammzelltransplantation oder Autoimmun-Erkrankungen sein. In einzelnen extremen Fällen kann bei Vorliegen einer Angststörung, bei der es zu einer Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, eine Ausnahme gemacht werden.
Einen entsprechenden Bescheid dürfen fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemie-Ärzte ausstellen und nicht wie ursprünglich geplant auch Hausärzte und Psychiater.
Ausnahmen gibt es auch für Genesene - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen.
Die Impfpflicht wird in drei Phasen eingeführt:
Strafen bei fehlendem Impfstatus
Wer bei einer Kontrolle keinen Impfstatus hat, muss mit Strafen rechnen. Bei einem sogenannten abgekürzten Verfahren sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen. Wird dieser Betrag dann nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, kommt es zur Einleitung eines „ordentliches Verfahrens“. Hier beträgt das Strafausmaß bis zu 3600 Euro. Jede Person darf maximal viermal gestraft werden.
Laut Gesundheitsministerium kann die Strafe noch abgewendet werden, indem man doch impfen geht - solange das Verfahren noch am Laufen ist.
Strafen gibt es auch für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen - und zwar in Höhe von bis zu 7200 Euro.
1,6 Millionen Betroffene ohne Impfzertifikat
Bisher haben sich von den 7,4 Millionen Impfpflichtigen bereits 5,8 Millionen freiwillig impfen lassen (78,5 Prozent). Der Rest (rund 1,6 Millionen) verfügt entweder noch über kein gültiges Impfzertifikat oder das Zertifikat ist abgelaufen. Damit wären acht von zehn Impfpflichtigen bereits jetzt gültig geimpft.
Zu beachten ist allerdings, dass im Februar mehrere Hunderttausend Zertifikate ablaufen - die Betroffenen müssen sich bis dahin also ihre Booster-Impfung holen.
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