Die Wirtin war wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft worden, weil vier Gäste im Hauptraum des mehrstöckigen Gastbetriebes geraucht hatten. Sie wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem Argument, dass sie durch eine installierte Lüftungsanlage den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne, als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich möglich sei.
Die Lüftungsanlage garantiere nämlich im Raucherbereich des Hauptraumes einen "ständigen Unterdruck", sodass eine Luftströmung in den Überdruckbereich, den Nichtraucherbereich des Hauptraumes, gänzlich ausgeschlossen sei, meinte die Wirtin. Eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei auch gesetzlich nicht zwingend, so die Frau, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage, sichergestellt werden.
VwGH: Hauptraum muss rauchfrei sein
Dem widersprach der Gerichtshof in seinem Urteil: "Das Gesetz verlangt allerdings (§ 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz) nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränke vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss."
Damit hätte der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Raum der gesamte Hauptraum dem Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur in den anderen (Neben-)Gasträumen gestattet werden dürfe. Der Hauptraum einer Gastgewerbebetriebsanlage unterliege jedenfalls dem Rauchverbot, woran auch eine effektive Lüftungsanlage nichts ändern könne. Die Gastronomin muss die Verwaltungsstrafe zahlen.
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