Im Fall eines 51-jährigen Mannes, der von seinem siebenten bis zu seinem 18. Lebensjahr von einem römisch-katholischen Pfarrer missbraucht wurde und der die betreffende Pfarre sowie die Erzdiözese Wien geklagt hatte, hat der Oberste Gerichtshof das gegen die Pfarre gerichtete Schadenersatzbegehren Ende Jänner zurückgewiesen. Anders sieht das allerdings gegenüber der Erzdiözese aus, sollte diese - wie vom Kläger behauptet - von der Pädophilie des Paters gewusst haben.
Wie der vor Kurzem im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS) veröffentlichten, mit 26. Jänner datierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu entnehmen ist, wurde der Betroffene von 1977 bis 1988 in einem Pfarrhaus von einem mittlerweile verstorbenen Pater missbraucht. Das Höchstgericht bestätigte die Vorinstanzen, die die Klage gegen die betreffende Pfarre abgewiesen hatten, weil die ihr zurechenbaren Taten - der Pater war bis 1982 für die Pfarre tätig - geraume Zeit zurücklagen und damit Verjährung eingetreten war.
„Verjährungshemmende Vergleichsverhandlungen“ lagen vor
Differenzierter sieht allerdings die Rechtslage in Bezug auf die Erzdiözese aus, die die Schadenersatzforderungen des mittlerweile 51-Jährigen seinerzeit an die für Missbrauchsfälle eingerichtete Opferschutzkommission („Klasnic-Kommission“) weitergeleitet und eine Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Lösung signalisiert hatte. Der Kläger wurde als Opfer anerkannt, er bekam 35.000 Euro und der Ersatz von Therapiekosten im Ausmaß von 150 Stunden zuerkannt. Obwohl der Mann dies zunächst auf sich beruhen ließ und erst nach längerem Zuwarten außergerichtlich weitere Beträge einforderte, lagen „verjährungshemmende Vergleichsverhandlungen“ vor, wie schon die dem OGH vorgeschaltete Instanz erkannt hatte.
Verfahren kann fortgesetzt werden
Dies bekräftigte nun der OGH. Die damaligen Zusagen der Erzdiözese, weiterhin Therapiekosten zu übernehmen und weitere Sachverhaltserhebungen anzustellen, seien „als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu werten“. Damit kann das Schadenersatz-Verfahren fortgesetzt werden, in dem der 51-Jährige den Standpunkt vertritt, der Diözese seien die pädophilen Neigungen des Pfarrers bekannt gewesen und sie hätte ihn dennoch seine Funktion ausüben lassen. „Im weiteren Verfahren muss nun das Erstgericht klären, ob - wie vom Kläger behauptet - die Erzdiözese von den kriminellen Neigungen des Pfarrers wusste und sie dem Kläger deshalb für den dadurch eingetretenen Schaden nach § 1315 ABGB haftet“, hält der OGH fest.
Die genannte Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) regelt die Haftungsfrage bei sogenannten Besorgungsgehilfen. Demnach tritt „überhaupt“ Haftung für denjenigen ein, der sich wissentlich „einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient“, und zwar für den Schaden, den diese Person in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
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