Ein Umzugswagen stand am Dienstag neben dem Waldschlössl am Attersee in St. Gilgen. Ein Anwesen, das dem Oligarchen Igor Schuwalow zugerechnet wird: Der Putin-Vertraute und Ex-Vize-Premier Russlands steht wie 600 andere Personen auf der Sanktionsliste.
Werden diese oder andere Villen deshalb bald wieder zu haben sein? Eher nicht. Fakt ist, dass die sanktionierten Russen ihr Immobilienvermögen gar nicht verkaufen dürfen, auch nicht vermieten oder verpfänden.
Sanktionsgesetz regelt rechtliche Handhabe
Laut dem Bund wird das Vermögen „eingefroren“, so steht es im Sanktionsgesetz. Innen- und Justizministerium führten auf Nachfrage aus, dass betroffene Vermögenswerte, wie eine Villa, zuerst dem zuständigen Gericht gemeldet werden – dazu wird das Firmen- und Grundbuch herangezogen. Danach ordnet ein Richter die Einfrierung an. Falls die Sanktionen wieder aufgehoben werden, muss das Gericht dies von Amts wegen wieder rückgängig machen – also das Vermögen wieder freigeben. Ähnliches bei den Banken: Diese gleichen alle ihre Konten mit der Sanktionsliste ab. Über Konten von Betroffenen darf nicht mehr verfügt werden, ergo: das Geld wird eingefroren.
Ob das Waldschlössl oder anderes Vermögen betroffen ist, will der Bund nicht sagen – samt einem Verweis auf den Datenschutz.
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