„Unverhältnismäßig“

Gericht: Abschiebung von Tina war rechtswidrig

Politik & Wirtschaft
21.03.2022 20:48

Die Abschiebung der damals zwölfjährigen Tina, ihrer kleinen Schwester und ihrer Mutter im Jänner 2021 nach Georgien war rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nun entschieden. Das BVwG bezeichnete die Abschiebung der mittlerweile 13-jährigen Schülerin als „unverhältnismäßig“.

Die Abschiebung einer Familie im Jänner 2021 nach Georgien war eine der ersten echten Zerreißproben für die türkis-grüne Koalition: Tina, eine damals zwölfjährige Schülerin, wurde mit ihrer Mutter und ihrer fünfjährigen Schwester nach Georgien abgeschoben.

Der Fall sei zwar hart, hieß es damals aus der ÖVP; aber weil die Familie trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung mehrere Abschiebeversuche vereitelt hatte, sei die Sache klar.

Weil Tina aber nie zuvor in Georgien gelebt hat, die Schrift dort nicht lesen kann und unterdes in ihrer Wiener Schule als vorbildlich integriert galt, wurde die Abschiebung heftig kritisiert. Man habe zu wenig Rücksicht auf das Kindeswohl genommen, hieß es.

Dieser Argumentation folgte nun das Bundesverwaltungsgericht: Weil Tina hier „verwurzelt“ sei, wurde die Abschiebung wegen des Fehlens einer neuerlichen Abwägung des Kindeswohls zuvor als „unverhältnismäßig“ bezeichnet. Rechtskräftig ist diese Entscheidung noch nicht, das Asylamt kann noch dagegen vorgehen - und dürfte das laut einer Stellungnahme auch tun. Zu entscheiden hätte dann der Verwaltungsgerichtshof.

Tina ist aber ohnehin längst wieder in Wien. Sie lebt mit einem Schülervisum bei einer Gastfamilie, Mutter und Schwester blieben in Georgien.

Die Außenstelle Wien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Bild: APA/GEORG HOCHMUTH)
Die Außenstelle Wien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kündigt Revision ein
Gernot Maier, Direktor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), bekräftigte in der „ZiB 2“ am Montagabend, drei Tage vor der Abschiebung sei geprüft und dokumentiert worden sei, ob sich gravierende Änderungen ergeben hätten und die Abschiebung zulässig sei. Er argumentierte zudem, dass das rechtswidrige Verhalten der Mutter der Tochter nicht vorwerfbar, aber zurechenbar sei, denn die Mutter sei Obsorgeberechtigte. Und diese habe sich mit allen Mitteln insgesamt siebenmal der Abschiebung entzogen. Das BFA kündigte zudem in einer Stellungnahme gegenüber der APA an, dass es „aus heutiger Sicht vermutlich eine Revision einlegen“ werde.

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