In der Vorwoche haben wir über eine Pensionistin berichtet, die angeblich wertvolle Faksimiles gekauft hat. Dem nicht genug, wurde der 78-Jährigen auch noch eine teure Eintragung in ein Online-Bücherregister aufgeschwatzt. Mehrere Leser haben - leider - Ähnliches erlebt. In einem anderen Fall wurden gar 13.000 Euro für die Registrierung verlangt.
Wir erinnern uns: Gertrude N. (Name geändert) hatte bei einer deutschen Firma drei Faksimiles, Nachbildungen historischer Werke, um 14.000 Euro gekauft, dafür sogar ein Darlehen aufgenommen. Jurist Reinhold Schranz vom Europäischen Verbraucherzentrum, das zum Verein für Konsumenteninformation (VKI) gehört, versucht nun mit seinen Kollegen in Deutschland, die Verträge rückgängig zu machen.
Frau N.s Adresse hatte zuvor offenbar aber auch den Weg zu einem weiteren Vertreter einer anderen Firma gefunden. Der habe die 78-Jährige damals kontaktiert und auf ihre „Bibliothek“ mit den Faksimiles angesprochen. Und gemeint, es sei wichtig, diese Bücher zu registrieren. Darauf vertrauend und gutgläubig, ließ sich die betagte Dame dazu überreden, einen 2000-Euro-Vertrag abzuschließen.
Mehrere ältere Personen betroffen
Frau N. ist aber kein Einzelfall. „Meinem Stiefvater wurden ebenfalls solche Bücher für Tausende Euro als Wertanlage verkauft“, meldete sich - neben anderen Lesern - Thomas Z. bei der Ombudsfrau. Nebst den Büchern wurde auch Herrn Z.s Stiefvater eine Mitgliedschaft bei einem ominösen Register, ein anderes als bei Frau N., in Deutschland angedreht. Preis: 13.000 Euro!
Was die Anbieter der Bücherregistrierung eint: Zu den Kosten einer Eintragung bzw. Mitgliedschaft erfährt man zumindest auf der jeweiligen Internetseite nichts. Auch der tatsächliche Nutzen für Kunden erschließt sich trotz vieler schöner Worte nicht wirklich.
VKI-Experte erklärt, wann Rücktritt möglich ist
Jurist Schranz rät auch hier davon ab, Verträge zu schließen. Was, wenn man doch unterschreibt? „Bei sogenannten Haustürgeschäften kann man innerhalb von 14 Tagen vom Kauf zurücktreten.“
Ein Vertrags-Widerruf sollte unbedingt schriftlich, am besten per Einschreiben, an die Firma gerichtet werden.
Reinhold Schranz, Jurist beim VKI
Die Ombudsfrau wird jedenfalls weiterhin an diesem Thema dranbleiben und rät, so wie der VKI, zur Vorsicht!
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