Bei Erkrankung & Co.

Die wichtigsten Tipps zum Thema Reisestorno

Ombudsfrau
10.04.2022 12:00

Ob wegen Unfall, Krankheit oder anderer Umstände - niemand ist davor gefeit, seinen Urlaub absagen zu müssen. Neben großer Enttäuschung bringt das in vielen Fällen hohe Stornokosten mit sich. Die Ombudsfrau und Experten des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) geben wichtige Tipps, was es rund ums Reisestorno zu beachten gilt.

38,7 Grad Celsius. Nein, es geht nicht um die Lufttemperatur im Urlaub, sondern um die Thermometer-Anzeige, nachdem eine Leserin bei ihrem Sohn Fieber gemessen hat. Statt die Koffer für den Barcelona-Trip zu packen, heißt es ab zum Arzt, der nach negativem Corona-Test eine Grippe diagnostiziert. Die Familie muss daheimbleiben. Nun wäre es gut, wenn für Flug und Hotel eine Stornomöglichkeit besteht. Ein Thema, das vielen Österreichern wichtig ist (siehe Grafik). Wie der Fall ausgeht, verraten wir Ihnen gleich.

(Bild: stock.adobe.com, Krone KREATIV)

Stornomöglichkeit hängt von Vertrag ab
Grundsätzlich gilt: Wenn man Pauschalreisen, Hotels oder Flüge bucht, ist man an den Vertrag gebunden. Auch bei Online-Reisebuchungen gibt es grundsätzlich kein 14-tägiges kostenloses Widerrufsrecht. Stornieren kann man jederzeit, muss dann aber in der Regel mit Stornokosten rechnen. Das können kurz vor Anreise schon einmal 80 Prozent der Kosten oder der gesamte Reise- bzw. Ticketpreis abzüglich nicht angefallener Aufwendungen (z.B. für Reinigung, Verpflegung, Steuern) sein.

Abhängig ist dies letztlich immer vom jeweiligen Vertrag. Nun ist die Frage, was zwischen Ihnen als Kunde und dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart wurde. Hier ist es wichtig, sich im Vorhinein, also vor Fixierung der Buchung, nach den geltenden Stornobedingungen zu erkundigen. Und sich zu fragen, ob man für den Fall, dass man stornieren muss, mit den zu erwartenden Kosten leben kann. Laut einer Studie für Corps Touristique Austria sind den Österreichern Stornomöglichkeiten wichtig (Grafik).

(Bild: stock.adobe.com, Krone KREATIV)

Storno- und Umbuchungsmöglichkeiten haben ihren Preis
Bei Pauschalreisen kann man aufgrund des Pauschalreisegesetzes vor Urlaubsbeginn jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann in dem Fall eine pauschale Stornogebühr oder eine konkret berechnete Entschädigung (Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen) verlangen. Um sich abzusichern, ist der Abschluss einer Stornoversicherung sinnvoll. Bei Buchung von Flügen und Hotels gibt es im Gegensatz dazu spezielle Tarife, bei denen man nicht stornieren oder umbuchen kann. Reisefans konnten mit solchen Tarifen bisher Geld sparen.

Heute lautet die Devise eher: Lieber ein paar Euro mehr in die Hand nehmen und Flug bzw. Hotel mit Storno- oder Umbuchungsmöglichkeit buchen. Und dafür bis kurz vor Abreise völlig flexibel sein. Hier sind wir wieder bei Frau J., unserer Leserin. Sie hat einen jederzeit umbuchbaren Flug sowie eine Unterkunft, die bis zum Anreisetag kostenfrei storniert werden kann, gebucht. Und dafür einen höheren Preis in Kauf genommen, was ihr jetzt zugutekommt.

(Bild: U. Romstorfer, Krone KREATIV)

Wichtig: Immer Kleingedrucktes lesen
Oft gibt es jedoch auch für Stornomöglichkeiten, ob kostenfrei oder gegen Gebühr, Kleingedrucktes bzw. bestimmte Bedingungen. Ein Beispiel wäre, dass in manchen Hotels ein Gratis-Storno bis 24 oder 48 Stunden vor Anreise erfolgen muss, in vielen Fällen schriftlich. Hier zweimal zu lesen, zahlt sich aus. Achten Sie also darauf, wie lange es eine kostenlose Stornomöglichkeit gibt bzw. ob Leistungen ohne Gebühren umbuchbar sind.

Tipp: Angesichts gerade unsicherer Zeiten sollte man jedenfalls versuchen, vertraglich - also schriftlich - eine Storno- oder Umbuchungsmöglichkeit (kostenlos oder gegen geringe Gebühr) auszuverhandeln.

Corona als Grund für Gratis-Storno?
Was Anfang 2020 noch als Begründung für ein Reisestorno taugte, ist mittlerweile obsolet: die Corona-Pandemie. Wollen Sie Ihren Urlaub stornieren, können Sie sich heute nicht mehr auf das Virus berufen. Die „Unvorhersehbarkeit“ ist nicht mehr gegeben. Bedeutet, dass man nicht mehr argumentieren kann, Corona sei so plötzlich gekommen. Ein kostenloser Rücktritt wäre wohl überhaupt nur möglich, wenn sich am Zielort die Corona-Situation deutlich verschärft. Dies ist aber in jedem Fall gesondert zu beurteilen.

(Bild: U. Romstorfer, Krone KREATIV)

Wann Reisewarnungen ein Rücktrittsgrund sind
Was aber, wenn erst nach Buchung einer Pauschalreise plötzlich am Urlaubsort eine Krisensituation auftritt (z.B. politische Unruhen, Naturkatastrophen wie Waldbrände oder ein Vulkanausbruch) und es eine Reisewarnung gibt? „Reisende können in solchen Fällen vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag kostenlos zurücktreten, Stornogebühr muss man dann nicht bezahlen“, so Jurist Reinhold Schranz vom Europäischen Verbraucherzentrum des VKI.

Eine Reisewarnung des Außenministeriums (Stufe 5 und 6) ist jedenfalls ein kostenloser Rücktrittsgrund. Auch ein Sicherheitshinweis der Stufe 4 bzw. seriöse Medienberichte können zu einem Rücktritt ohne Stornogebühren führen, jedenfalls ist eine individuelle Einzelfall-Beurteilung notwendig. Wichtig ist zudem, dass die außergewöhnlichen Umstände am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten.

(Bild: stock.adobe.com, Krone KREATIV)

Experte rät zu Stornoversicherung
„Wir raten, vor allem in der heutigen Zeit, bei Reisebuchungen zum Abschluss einer Reise- und Stornoversicherung“, so Jurist Schranz. Was die meisten Österreicher (Grafik) auch tun. Eine Stornoversicherung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie eine teure Reise lange im Voraus buchen. Informieren Sie sich vorher, welche Risiken tatsächlich abgedeckt sind, lesen Sie das Kleingedruckte. Reiseversicherungen zahlen zum Beispiel - wenn Sie aufgrund der Pandemie stornieren - nur dann, wenn Sie oder Ihre Angehörigen selbst erkranken. Und manche Anbieter, wenn Sie in Quarantäne müssen. Nicht versichert ist ein Storno, wenn man sich wegen steigender Fallzahlen am Urlaubsort Sorgen macht.

(Bild: stock.adobe.com, Krone KREATIV)

Checken, ob bereits Versicherung besteht
Prüfen Sie, ob Sie vielleicht schon eine Reiseversicherung haben. Das könnte über Ihre Kreditkarte oder durch eine Mitgliedschaft bei einer Organisation der Fall sein. Prüfen Sie, ob diese ausreicht. Manche dieser Reiseversicherungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wenn Sie öfter verreisen, kann eine Reiseversicherung für ein ganzes Jahr (Jahresschutz) sinnvoll sein. Damit kann man sich einerseits Kosten sparen, aber auch darauf verzichten, bei jeder Reisebuchung aufs Neue überlegen zu müssen.

Storno erfolgreich: Gutschein statt Erstattung?
Wenn eine Stornierung Ihres Urlaubs möglich ist und Sie von Reiseveranstalter, Fluglinie oder Unterkunft einen Gutschein angeboten bekommen, können Sie diesen annehmen. Sie müssen und sollten diesen laut Verbraucherschützern aber nicht annehmen. Denn im Insolvenzfall schauen Gutscheininhaber mangels Insolvenzabsicherung durch die Finger. Bei Pauschalreisen beziehen sich Regelungen zur Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern nämlich nur auf gebuchte Reisen, nicht aber auf Gutscheine, die statt einer Rückzahlung für allfällige zukünftige Reisen ausgestellt werden. Die wichtigsten Reisestorno-Tipps haben wir in folgender Grafik zusammengefasst:

(Bild: stock.adobe.com, Krone KREATIV)

Problem beim Reisestorno - die Ombudsfrau versucht zu vermitteln
Ob Fluglinie, Hotel oder Reiseveranstalter - Sie haben Probleme mit einem Reisestorno? Erzählen Sie der Ombudsfrau davon. Wir sehen uns Ihren Fall an und prüfen, ob und wie wir Ihnen helfen können.

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