Rund um den Inzestfall Amstetten in Niederösterreich ist am Mittwoch bekannt geworden, dass Josef F. bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen worden ist. Konkret heißt das allerdings nur, dass F. in den Normalvollzug wechselt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, wie Sprecher Ferdinand Schuster am Mittwoch der APA mitteilte. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde, der Akt wurde dem Oberlandesgericht (OLG) Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Aktuell befindet sich Josef F. weiter im Maßnahmenvollzug. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, bleibe dies bis zur etwaigen Rechtskraft des Beschlusses auch so, betonte Schuster.
Probezeit von zehn Jahren
Ausgesprochen wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug von einem Drei-Richter-Senat für die Dauer einer Probezeit von zehn Jahren. Die Entscheidung wurde mit Weisungen verknüpft, Gerichtssprecher Schuster erwähnte in diesem Zusammenhang „psychiatrische Kontrollen“. Die Entscheidung fußte auf einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten, das Ende März bei Gericht eingelangt war.
F. - er hat inzwischen seinen Namen geändert - wurde im März 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seitdem ist er in der Justizanstalt Krems-Stein untergebracht. Das Vollzugsgericht - in diesem Fall das Landesgericht Krems - überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Diese Kontrolle, ob die Voraussetzungen des Paragrafen 21 Absatz 2 Strafgesetzbuch weiter gegeben sind, ist gesetzlich vorgeschrieben.
Psychiatrisches Gutachten: Keine Gefahr mehr
Bereits Ende September 2021 war in Krems ein Beschluss auf Entlassung von Josef F. aus der Maßnahme und Verlegung in den „Normalvollzug“, wo er weiter seine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen sollte, gefällt worden. Die damalige Entscheidung beruhte auf der Einschätzung eines psychiatrischen Gutachtens, wonach von dem nunmehr 87-Jährigen inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe.
Die Staatsanwaltschaft Krems erhob auch damals Rechtsmittel, die Causa wanderte zum OLG. Dort wurde die Entscheidung des Landesgerichts aufgehoben, die Akten wurden im November 2021 nach Krems retourniert. Das OLG habe die Begründung als „zu wenig umfangreich empfunden“ und angeordnet, dass der ursprüngliche Strafakt nochmals beigeschafft werden soll, damit eine „breitere Auseinandersetzung“ mit der Entwicklung von Josef F. angestellt werden könne, sagte ein Sprecher des OLG damals. Vom Landesgericht Krems wurde daraufhin das erwähnte Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben.
Zu lebenslanger Haft Verurteilte im sogenannten Normalvollzug können frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren um ihre bedingte Entlassung ansuchen.
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