Chef-Moderator Armin Wolf darf ein im Vorjahr erschienenes Inserat des „Außerparlamentarischen Corona-Untersuchungsausschuss Austria“ (ACU) in einer Tageszeitung nun offiziell als „Corona-Leugner-Inserat“ bezeichnen. Das Oberlandesgericht Wien wies die Berufung der Kläger gegen Wolf endgültig ab, nachdem bereits das Handelsgericht im Vorjahr entschieden hatte, dass es sich bei der Bezeichnung um eine „zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats“ handle.
In dem Urteil hielt das Berufungsgericht nun ebenfalls fest, dass „in der Zusammenschau der gegebenen Umstände die Bezeichnung ‘Corona-Leugner-Inserat‘ sowie generell die Äußerung und die Bezugnahme des Beklagten auf die Kläger nicht rechtswidrig ist, weil es unterschiedliche wissenschaftliche Positionen zu den zur Pandemiebekämpfung notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen gibt, wobei das gesetzliche Vorgehen des Staates mehrheitlich gegen die von den Klägern angeführten Kritikpunkte spricht.“
Kläger fühlten sich durch Tweet herabgesetzt
Wolf war von mehreren Mitgliedern des ACU sowie der „Rechtsanwälte für Grundrechte, Anwälte für Aufklärung“ auf Widerruf und Unterlassung geklagt worden, nachdem er auf Twitter deren „Kurier“-Einschaltung als „Corona-Leugner-Inserat“ bezeichnet hatte. Die Kläger fühlten sich durch den Tweet herabgesetzt und angeprangert. Aufgrund deren Internetpräsenz seien sie leicht als Mitglieder der Plattformen erkennbar, befürchteten sie. In dem Inserat werde die Krankheit Covid-19 nicht geleugnet, sondern ein wissenschaftlicher Diskurs darüber gefordert, brachten sie bei der Gerichtsverhandlung vergangenen Juli vor.
Die Bezeichnung des Inserats als ‘Corona-Leugner-Inserat‘ ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.
Begründung des Urteils im Juli
Damaliges Urteil im Juli
Das Handelsgericht hatte die Klage infolge abgelehnt, da die Vereinigungen zu politischen Themen öffentlich Stellung beziehen, daher seien die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Auch müssten überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit keine massive Wertung vorliege, hieß es im damaligen Urteil: „Die Bezeichnung des Inserats als ‘Corona-Leugner-Inserat‘ ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.“
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