Eine steirische Schülerin war - wie berichtet - mit Knopflochkamera und Kopfhörer zur Reifeprüfung angetreten. Sie wird sich wahrscheinlich ohne technische Hilfsmittel vor Gericht verantworten müssen.
Allerspätestens bei der Reifeprüfung sollte jedem Maturanten klar sein: Schummeln bringt nichts, außer Zores. Das weiß nun auch - wie berichtet - eine steirische Kandidatin, die mittels Kamera und Kopfhörer auf bessere Noten hoffte. Und jetzt möglicherweise als Angeklagte wegen Urkundenfälschung vor Gericht landet.
„Besonders geschützte Urkunde“
Der § 223 des Strafgesetzbuches besagt nämlich: „Wer eine Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“ Tatsächlich ist das Maturazeugnis eine sogenannte „besonders geschützte Urkunde“, berechtigt es doch etwa zum Studium. Und § 227 StGB besagt, dass sogar die Vorbereitung der Fälschung strafbar ist.
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