Die Corona-Lockdowns sind nun beim Obersten Gerichtshof gelandet. Wer nun glaubt, dass nun ein Machtwort in Sachen Mietschulden gesprochen wurde, irrt. Denn jeder Fall ist anders.
Das Grundsatzurteil ist klar: Die Höchstrichter beurteilten Corona als „Seuche“ - und somit greift das Seuchengesetz nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch, das die Mietentschädigung für Geschäftslokale regelt. An sich eine 100-Prozent-Sache, doch der Oberste Gerichtshof hat begonnen, abzuwägen. Hatte das Geschäftslokal komplett zusperren müssen - wie etwa Friseure? Konnte ein Teil des Mietgegenstandes genutzt werden - etwa für Take-away in der Gastro? Oder ging es „nur“ um Umsatzeinbußen - wie bei einem Reisebüro.
Friseure und Co. zahlen keine Miete
Bei den „körpernahen Dienstleistern“ ist die Sache klar: Die Seuche machte das „Bestandsobjekt“ unbenutzbar, es muss keine Miete gezahlt werden. Bitter für Vermieter. Anders schaut es in den Gastrobetrieben aus. Ein Kaffeegeschäft hatte sich in einem Einrichtungshaus eingemietet - das im Lockdown zu war. Hier billigte der OGH nur eine Zinsminderung: Ein Teil des Lokals konnte als Lager und Büro weiter genützt werden.
Und nach wie vor gestritten wird beim Traditionscafe Landtmann in der Wiener City - das wird wohl einer der nächsten OGH-Fälle. Man hatte zwar Take-away und Lieferservice angeboten, Letzteres aber rasch wieder eingestellt: Der tägliche Umsatz betrug nicht einmal 60 Euro.
Reisebüros nutzten Räume weiter
Interessant das Erkenntnis bei Reisebüros. Hier sprach man von „Unternehmerrisiko“, Vermieter bekommen einen großen Teil des Mietzinses. Denn diese Branche litt primär unter der „Verminderung der Reiseaktivität“ der Kundschaft, MitarbeiterInnen aber mussten Umbuchungen und Stornierungen abarbeiten. Damit handle es sich nicht um „Gebrauchsbeeinträchtigung“ des Mietobjektes
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