Bei der Sportausübung am Berg passieren regelmäßig Unfälle. Bergunfälle haben oft weitreichende juristische Folgen, erklärt Rechtsanwältin Silvia Moser aus Innsbruck.
In der Praxis wird oft zunächst in einem Strafverfahren geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Unfallverursachers vorliegt (z.B. fahrlässige Körperverletzung). Ein Unfallopfer kann sich diesem Verfahren als sogenannter „Privatbeteiligter“ mit Schadenersatzansprüchen anschließen.
Im Strafverfahren steht jedoch die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unfallverursachers im Vordergrund. Ein Unfallopfer kann daher auch im Wege von außergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oder in einem Zivilverfahren (weitere) Schadenersatzansprüche (z.B. Schmerzengeld, Ersatz von Heilbehandlungskosten, Ersatz von Pflege- und Haushaltshilfekosten, Verdienstentgang) geltend machen.
Was es zu beachten gilt
Bei Bergunfällen sind viele unterschiedliche Konstellationen denkbar, so etwa Unfälle, bei denen das Unfallopfer eine andere Person in Anspruch nimmt (z.B. wegen der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten) oder etwa Unfälle, bei denen sich das Unfallopfer auf einen mangelhaften Zustand eines Weges im Sinne von § 1319a ABGB stützt (z.B. wegen schwerer Mängel bei der Absicherung). Bei Vorliegen eines Vertragsverhältnisses (z.B. bei Benützung gegen Entgelt) kommt gegebenenfalls auch eine Haftung aus Vertrag in Betracht.
Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung oder Erhaltung trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Die Anforderungen an den Halter eines Weges dürfen nach Ansicht der Rechtsprechung nicht überspannt werden. Eine Haftung als Halter eines Weges setzt zudem grobe Fahrlässigkeit voraus. Der Halter hat jene Maßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Benutzung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Die geographische Lage eines Weges und die Art der Nutzung sind zu berücksichtigen. Für die Nutzung des Waldes gibt es eigene gesetzliche Regelungen. Es fällt auch nicht automatisch jede Fläche unter die Definition eines Weges im Sinne von § 1319a ABGB. Wenn das Unfallopfer einen Weg nicht hätte benutzen dürfen, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht erfolgreich auf einen mangelhaften Weg berufen.
Sportausübende am Berg sollten insbesondere immer Absperrungen und Warnschilder, etc. beachten und generell ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit und Rücksicht anlegen. Eine Bagatellisierung von Gefahren am Berg kann sich im Einzelfall haftungsbegründend oder -verschärfend auswirken. Im Fall eines Bergunfalles sollten sich Unfallopfer ausführlich rechtlich über die Möglichkeiten der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beraten lassen.
Was ist bei Tourengruppen zu beachten?
Bei Tourengruppen kann es unter gewissen Voraussetzungen zur Übertragung von (Führungs-)Verantwortung auf oder zur freiwilligen Übernahme von Pflichten durch einzelne Gruppenmitglieder kommen, die im Falle der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten haftungsbegründend sein kann. Auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern besteht eine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung bei der Bewältigung von alpinen Gefahren. Ob ein Verhalten eines Mitgliedes einer Tourengruppe haftungsbegründend ist, muss immer unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles geprüft werden.
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