Ein Spruch des Bundesfinanzgerichts zur Tabaksteuerpflicht von Hanf-Blüten bringt die heimischen Cannabis-Shops jetzt in Bedrängnis. Weil sie rechtlich nicht dem Suchtmittelgesetz unterliegen, müssen Hanfprodukte demnach tabaksteuerlichen Vorschriften unterworfen werden.
Öle, Seifen, Samen, aber eben auch rauchbare Blüten - quer durch Österreich bieten immer mehr Hanf-Shops ihre Waren feil. Mittlerweile dürfte es laut Schätzungen zwischen Boden- und Neusiedler See mehr als 100 solcher Geschäfte geben, dazu kommen unzählige Automaten. Tendenz klar steigend, denn die Kassa klingelt.
Den heimischen Trafikanten war der Verkauf von „rauchbarem Material“ außerhalb ihres Einflussbereichs schon länger ein Dorn im Auge. Sie unterliegen bekanntlich dem Tabakmonopol und müssen für den Verkauf ihrer Produkte entsprechend Steuern abführen.
Wir fordern die sofortige Zulassung für den Verkauf rauchbarer Hanfprodukte unter 0,3 Prozent THC-Gehalt.
Trafikanten-Obmann Josef Prirschl
Gericht bestätigt Position der Trafikanten
Ein Spruch des Bundesfinanzgerichts bestätigt nun diese Position: Demnach würde der Verkauf von Hanfblüten ebenfalls dem Tabaksteuergesetz unterliegen - und damit auch der Monopolverwaltung. Soll heißen: Rechtlich gesehen müssten Hanfprodukte (es geht um „Gras“ unter 0,3 Prozent THC-Gehalt, das aufgrund seiner Wirkung nicht dem Suchtmittelgesetz unterliegt) den tabaksteuerlichen Vorschriften unterworfen werden.
Josef Prirschl (Bild oben), der Bundesobmann der Trafikanten, fordert die sofortige Zulassung für den Verkauf rauchbarer Hanfblüten für die rund 2300 Tabakfachgeschäfte in Österreich. Diese soll dem Vernehmen nach seit Monaten in einer Lade des Finanzministeriums herumliegen …
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