Krankenstand überprüft

„Mr. Cool“ wurde durch Kontrollen nicht gemobbt

Kärnten
16.06.2022 12:55

Eine spannende Entscheidung hat Richter Daniel Binder am Landesgericht Klagenfurt in einem Mobbing-Verfahren gefällt. Denn er klärte die Frage: Wann ist von Mobbing oder Bossing die Rede? Und wann ist jemand bloß besonders empfindlich? Aber der Reihe nach...

„Spruchreif“ berichtete bereits über einen pikanten Prozess bei der Kärntner Polizei. Ein als „Mister Cool“ bekannter Beamter klagte die Republik auf Schmerzengeld und Schadenersatz, weil er sich von zwei mittlerweile pensionierten Vorgesetzten schikaniert fühlte.

Hauskontrollen im Krankenstand
Unter anderem gab es „Solo-Raserdienste“ und im Krankenstand Hauskontrollen durch Kollegen sowie Weisungen, Therapiepläne vorzulegen. Der Polizist gab an, dass dies bei ihm zu Stress geführt hätte. Ein Ex-Chef dagegen meinte, solche Krankenbesuche seien lediglich Zeichen der Fürsorge unter Polizisten. Dass die Zusammenarbeit mit dem Kläger vielleicht nicht immer leicht gewesen sei, kam bei dem Verfahren auch zu Tage - denn der Beamte erregte einmal mit einer ungewöhnlichen strafrechtlichen Verurteilung samt Suspendierung Aufsehen. Diese Vorgeschichte hatte aber keinen Einfluss auf das Mobbing-Urteil.

Daniel Binder urteilte in Polizei-Mobbing-Prozess. Er ist Richter am LG Klagenfurt und beim OGH in Wien. (Bild: ZVG/CLK)
Daniel Binder urteilte in Polizei-Mobbing-Prozess. Er ist Richter am LG Klagenfurt und beim OGH in Wien.

Subjektives Empfinden nicht ausschlaggebend
Rat Binder konnte „kein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum ableiten“, wie es bei Mobbing oder auch Bossing am Arbeitsplatz geschieht. Die gesetzten Maßnahmen waren nach Ansicht des Richters „jeweils anlassbezogen und erfolgten nicht willkürlich, sondern waren sachlich motiviert“. Grundsätzlich kommt es bei Mobbing auf eine „objektive Eignung“ an, nicht auf das „subjektive Empfinden“ der betroffenen Person.

Die Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen ist groß; reicht von wiederholten grundlosen Beschimpfungen über sinnlose und überflüssige Weisungen bis hin zu negativen Äußerungen vor Kollegen oder Dritten. Beurteilt wird aber immer nur der Einzelfall - jener von „Mister Cool“ ist nach Auskunft des Landesgerichts rechtskräftig erledigt.

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