Den unter Verdacht geratenen Polizisten konnte der für den Tatbestand erforderliche wissentliche Befugnismissbrauch nicht nachgewiesen werden. "Die subjektive Tatseite war somit nicht erfüllt", erläuterte Ulrich.
Die Grünen und andere hatten gegen den SOKO-Leiter Erich Zwettler, den operativen Chefermittler Josef Böck und zwei weitere Beamte eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht, nachdem 13 wegen des sogenannten Mafia-Paragrafen 278a StGB zur Anklage gebrachte Tierschützer in einem aufwendigen Verfahren vom Landesgericht Wiener Neustadt in erster Instanz von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden waren. Insbesondere der verheimlichte Einsatz einer verdeckten Ermittlerin, deren Existenz noch im Stadium der Hauptverhandlung bestritten worden war, wurde der "SOKO Bekleidung" angekreidet.
KStA: "Strafbares Verhalten nicht nachzuweisen"
Die Polizei rechtfertigte ihr diesbezügliches Vorgehen mit dem Hinweis auf das Sicherheitspolizeigesetz, demzufolge das Tätigwerden der unter dem Namen "Danielle Durand" in die Tierschützer-Szene eingeschleusten Ermittlerin rechtlich gedeckt gewesen sei.
Die Korruptionsstaatsanwaltschaft bestätigte nun diese Rechtsansicht: "Insbesondere zum Vorwurf des rechtswidrigen Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin und des Verheimlichens hieraus gewonnener Erkenntnisse ist strafbares Verhalten nicht nachzuweisen. Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin ist grundsätzlich sowohl nach der Strafprozessordnung als auch nach dem Sicherheitspolizeigesetz zulässig. Im konkreten Fall gründet sich der Einsatz der verdeckten Ermittlerin auf das Sicherheitspolizeigesetz und fand auch Erwähnung im Strafakt. Die Rechtsansicht der Kriminalpolizei, wonach eine derartige auf das Sicherheitspolizeigesetz gestützte Maßnahme auch während eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zulässig sei, ist mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung jedenfalls vertretbar."
Kein "ausreichender Anhaltspunkt" für Amtsmissbrauch
Die KStA fand es "genauso vertretbar", dass die von "Danielle Durand" gewonnenen Erkenntnisse "mangels Bedeutung für das Verfahren nicht in die kriminalpolizeiliche Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft" aufgenommen wurden, "weil sich aus ihnen weder eine konkrete Be- noch Entlastung nach Art eines Alibibeweises ergeben hat".
Die zunächst unterbliebene explizite Erwähnung der verdeckten Ermittlerin sowie die ebenfalls unterlassene Darstellung ihrer die Tierschützer kaum belastenden Ergebnisse standen laut KStA "dem Gebot zur gleichermaßen sorgfältigen Ermittlung der zur Belastung und Verteidigung der Beschuldigten dienenden Umstände nicht entgegen", weshalb kein "ausreichender Anhaltspunkt für amtsmissbräuchliches und tendenziöses Vorgehen der Ermittlungsbehörden" nahe liege.
Auch Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt
Wie die Korruptionsstaatsanwaltschaft betont, war es "Sache des Gerichtes, über eine Vernehmung (und damit auch über die "Enttarnung") der verdeckten Ermittlerin sowie über die Beischaffung ihrer Berichte zu entscheiden." Ob der Umstand, dass die verdeckte Ermittlung keine konkreten - also weder be- noch entlastende - Beweisergebnisse in Richtung Vorliegen einer kriminellen Organisation lieferte, für das Verfahren relevant war oder nicht, sei "eine Frage der Bewertung, die je nach Standpunkt unterschiedlich ausfallen kann". Ein Befugnismissbrauch der in dieser Causa ermittelnden Polizisten könne daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Auch das Recht auf Akteneinsicht wurde durch die Kriminalpolizei nicht verletzt, befand die KStA. Es sei zulässig, die Akteneinsicht zeitweise bzw. zum Teil auf individuell den Antragsteller betreffende Aktenteile zu beschränken und personenbezogene Daten zu schwärzen. Ebenso vertretbar sei die Annahme, dass nach Übermittlung des Abschlussberichts der "SOKO Bekleidung" bzw. nach dem Angebot der Staatsanwaltschaft, Aktenteile in elektronischer Form zu übermitteln, Akteneinsicht bereits durch die Justizbehörden gewährt wurde.
Vorwurf der falschen Zeugenaussage nicht vom Tisch
Abschließend bekräftigte die KStA, der "mehrfach erhobene Vorwurf bewusst tatsachenwidriger bzw. tendenziöser Darstellung oder gar Verheimlichung einzelner Ermittlungsergebnisse" habe sich "nach eingehender Prüfung der Verfahrensunterlagen - insbesondere der betroffenen Polizeiberichte in ihrer jeweiligen Gesamtheit" nicht bestätigt.
Ganz ist die Sache für die vier Beamten der "SOKO Bekleidung" aber noch nicht ausgestanden. Der Vorwurf, sie hätten als Zeugen im Tierschützer-Prozess falsch ausgesagt, wird weiter untersucht. Da dieses Delikt nicht in die Zuständigkeit der Korruptionsermittler fällt, muss jetzt die Oberstaatsanwaltschaft Wien bestimmen, welche Staatsanwaltschaft mit den entsprechenden Ermittlungen betraut wird.
Grüne: "Im Kern unbefriedigende" Entscheidung
Als "im Kern unbefriedigend" bezeichnete der Grüne Justizsprecher Albert Steinhauser die Einstellung des Amtsmissbrauch-Verfahrens. Damit werde der Polizei ein sehr weitgehender Spielraum eingeräumt, welche Ermittlungsergebnisse in ein Strafverfahren einfließen und welche nicht, gab er zu bedenken. Steinhauser kündigte eine parlamentarische Anfrage, in der er sich die einzelnen Ermittlungsschritte anschauen und anschließend die rechtlichen Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft beurteilen wolle. Mit den betroffenen Tierschützern will er die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die teilweise Einstellung der Ermittlungen überprüfen.
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