Das Wohnhaus, die Doppelgarage, ein Garagenzubau, ein freistehender Abstellraum, ein Poolhaus und sogar der Pool müssen weg: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nun entschieden, dass ein zum Teil auf Grünland errichtetes Prachtanwesen in Enzenkirchen im Bezirk Schärding tatsächlich abgerissen werden muss. Von einem Irrtum beim Bauen kann angesichts der riesigen Abweichung vom vor fast zwanzig Jahren eingereichten Bauplan nicht die Rede sein. Im Prinzip müsste die betroffene Familie heute ausziehen, weil es auch ein Benützungsverbot gibt.
Die „Krone“ hat über die Schwarzbauten in Enzenkirchen, die laut Bescheiden der Gemeinde beseitigt werden müssen, schon öfter berichtet, zuletzt hier. Nun hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Beschwerden eines Eheepaars gegen die baupolizeiliche Benützungsuntersagung und den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag entschieden. Keine Chance! Auch wenn vom Haupthaus „nur“ ein Hauseck ins Grünland ragt - muss auch dieses komplett weg, auch alle anderen Bauten, bis auf eine einzige, teilbare Mauer entlang des Pools. Denn, so das Gericht: „Bei einer einheitlichen baulichen Anlage hat grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags zu sein, sodass ein Beseitigungsauftrag für konsenslos errichtete Bauten nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen kann, die mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimmen.“
Haupthaus wurde um 5,5 Meter verschoben
Ob Teile des Bauwerks irrtümlich oder absichtlich ins Grünland gestellt wurde, darauf kommt es in so einem baupolizeilichen Verfahren nicht an. Von Irrtum kann im gegenständlichen Fall eh keine Rede sein, wenn man die Lagebeschreibung im Gerichtsurteil liest: „Das Wohnhaus wurde entgegen dem baubehördlich bewilligten Einreichplan horizontal in Richtung Nordosten um ca. 5,50 m verschoben und zum Teil auf dem Grundstück Nr. x der KG E (Grünland) errichtet.“ Gleiches gilt für die errichtete Doppelgarage. Weitere Bauwerke wurden dort ebenfalls teils im Grünland errichtet, so etwa der Pool. Und daran gibt es keinerlei Zweifel - auch wenn das Ehepaar eingewendet hatte, es bedürfe erst einer genauen Ermittlung der Lage der Bauten.
Familie müsste sofort ausziehen
Die betroffene Familie müsste aufgrund dieses Urteils sofort ausziehen. Es kommt aber kein Delogierungskommando, sondern bloß ein Strafverfahren auf sie zu, wenn sie im Haus bleibt. Die Frist für den Abriss wurde auf ein Jahr ab jetzt festgelegt. Weil das Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht von der hier einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, ist, abgesehen von einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, nur eine außerordentliche Revision beim Verwaltungshöchstgericht möglich, die nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung hat.
Schwarzbau aus Ära von früherem Bürgermeister
Der nun zu beseitigende Schwarzbau wude übrigens in der Ära eines früheren SPÖ-Bürgermeisters errichtet. Dieser hat ein Naheverhältnis zum erwähnten Ehepaar, das wir aus medienrechtlichen Gründen nicht näher bezeichnen dürfen. Weitere Verfahren sind bei Landesverwaltungsgericht noch anhängig, wobei aber bloß ein zweites extragroßes Wohnhaus mit ähnlichem Widmungsproblem betroffen ist. Der kleinere Pool dieses Hauses liegt immerhin ganz in der Wohngebietswidmung...
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