Zur Schadenersatz-Frage in der Causa Ischgl hat das Wiener Oberlandesgericht (OLG) ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, mit dem das auf Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten sowie Verdienstentgang gerichtete Klagsbegehren eines deutschen Urlaubers abgewiesen worden war.
Das Ersturteil war laut OLG mit Feststellungsmängeln behaftet. Die Rechtssache wurde daher zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ans Landesgericht für Zivilrechtssachen zurückverwiesen.
War Tourist informiert?
Konkret bemängelt das OLG, dass die erste Instanz nicht geklärt hatte, ob der deutsche Tourist, der sich im Skiurlaub in Ischgl mit dem Coronavirus infiziert hatte, eine maßgebliche Information des Landes Tirol überhaupt kannte, auf die er seine Klage stützte.
Das Amt der Tiroler Landesregierung hatte am 5. März 2020 um 17.44 Uhr verlautbart, dass sich positiv auf das Coronavirus getestete Isländer nach ersten Erhebungen auf der Rückreise im Flugzeug angesteckt hätten, weshalb es aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich erscheine, dass es in Tirol zu Ansteckungen gekommen sei.
Dabei hätten die Behörden zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass bei zwei Isländern auf SARS-CoV-2 hindeutende Symptome schon vor deren Abreise aus Ischgl aufgetreten seien, monierte der Kläger.
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Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) muss nun klären, ob der Urlauber von dieser „Landesinformation“ überhaupt Kenntnis hatte und ob und inwieweit er darauf vertraute und deshalb weiter in Ischgl blieb. Dieser Umstand sei für die Haftungsfrage von Bedeutung, wie OLG-Mediensprecher Leo Levnaic-Iwanski gegenüber der APA erläuterte.
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