Am Freitag wurde von Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) eine neue Corona-Basismaßnahmenverordnung erlassen. Darin werden die seit drei Monaten geltenden Maßnahmen im Wesentlichen verlängert. Wie erwartet keine Änderungen gibt es bei der Maskenpflicht. Lediglich die Ausnahmen für Kirchen werden aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) neu geregelt. In Kraft treten die neuen Regeln ab Montag, befristet ist die Verordnung bis 15. Jänner 2023.
Fix ist: Die FFP2-Maskenpflicht gilt wie bisher nur in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Arztpraxen. Für Innenräume wird die Maske nur empfohlen.
Hygienemaßnahmen sollen weiter eingehalten werden
Für die Kirchen bringt die neue Verordnung keine Veränderungen im Blick auf die Feier von Gottesdiensten. Konkret bedeutet das, dass das Betreten von Kirchen und die Feier von Gottesdiensten ohne besondere coronabedingte Einschränkungen möglich ist. Gleichwohl wird empfohlen, diverse Hygienemaßnahmen „möglichst beizubehalten“.
„Zusammenkünfte zur Religionsausübung“
Der VfGH hatte im Sommer entschieden, dass das coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 gleichheitswidrig war - Grund dafür war die generelle Ausnahme für Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Verordnung. Aus diesem Grund werden „Zusammenkünfte zur Religionsausübung“ nun nicht mehr generell vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Stattdessen wird die Regelung enger gefasst und gilt nun nur für „Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung“, sofern für diese gleichwertige Schutzmaßnahmen bestehen.
Erarbeitung eines Präventionskonzepts bei mehr als 500 Teilnehmern
Nach der derzeitigen Rechtslage wäre das bei mehr als 500 Teilnehmern etwa die Erarbeitung eines Präventionskonzepts sowie die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten, möglich wären aber auch ebenbürtige Regelungen. Auch bei einer etwaigen Verschärfung der Maßnahmen müssten die Kirchen diese nicht eins zu eins übernehmen, sondern können auch gleichwertige Maßnahmen treffen.
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