Der frühere Vorstand der mittlerweile in Konkurs befindlichen Meinl-Bank, Julius Meinl V., haftet persönlich für den Schaden eines früheren Kunden der Bank. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigt damit rechtskräftig ein Urteil des Handelsgerichts, gegen das der 63-jährige Meinl berufen hatte. Der Schuldspruch ist Neuland in Österreich.
Es sei das erste Mal, dass in Österreich ein Manager persönlich für den Schaden an einem Kunden seines (früheren) Unternehmens belangt wird, berichtete die „Presse“ am Donnerstag. Das Urteil ist bereits rechtskräftig, weil Julius Meinl V. keine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof eingebracht hat. Er muss dem Anleger nun Schadenersatz samt vier Prozent Zinsen und die Prozesskosten bezahlen.
Anleger mit Werbung irregeführt
Das Verfahren gegen das Finanzinstitut an sich wurde unterbrochen, nachdem die Meinl Bank, die sich zuletzt Anglo Austrian Bank (Bild unten) nannte, in Konkurs gegangen war. Ein Anleger, der Zertifikate von der 100-Prozent-Tochter Meinl European Land (MEL) mit Sitz auf der britischen Kanalinsel Jersey gekauft hatte, fühlt sich von einer Werbebroschüre falsch informiert.
Er habe geglaubt, in sichere Immobilien zu investieren, so der Kläger. In Wirklichkeit repräsentierten die Zertifikate aber Aktien der MEL. Der Geschädigte zahlte insgesamt 62.466,19 Euro, wovon er 20.000 Euro in Form von Dividenden wiedersah. Der Rest ging infolge der Finanzkrise 2007 verloren. Die Differenz klagte der Mann ein.
MEL manipuliert bei Rückkäufen
Dass die Zertifikate vor der Krise an Wert zulegten, lag nicht an steigenden Immobilienpreisen, sondern an Rückkäufen durch die MEL. Diese sprach beispielsweise im Februar 2006 in einer sogenannten Ad-hoc-Meldung von einer Überzeichnung der Zertifikate. In Wirklichkeit hatten andere Gesellschaften mit Geldern der MEL die Titel kaufen müssen, um so eine vollständige Platzierung zu erreichen.
Für OLG ist Broschüre „schönfärberisch“
Das Gericht hielt nun fest, dass Julius Meinl V. von der Gefahr eines Totalverlustes wusste und ihm zugleich bekannt war, dass die Broschüre „schönfärberisch“ gestaltet war. Zudem sei auch massiv mit dem Familiennamen des Beklagten geworben worden, weshalb er nicht nur als Vorstandsvorsitzender der beklagten Bank, sondern auch persönlich betroffen sei.
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