Ex-Ortschef über OGH

„Dieses Urteil macht mich völlig fassungslos“

Oberösterreich
28.10.2022 08:00

„Auch wenn ich mir vom Entscheid des OGH nicht zu viel erwarten durfte, hatte ich den Funken Hoffnung, dass man sich die Beweiswürdigung noch einmal genauer ansehen würde. Eine Verurteilung ohne stichhaltige Beweise!“ Ex-Bürgermeister Jürgen Höckner aus Scharten muss eine grobe juristische Niederlage verdauen. Und fühlt angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Vergewaltigung „Fassungslosigkeit und Hilflosigkeit“.

Der Oberste Gerichtshof hat seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Vergewaltigungsurteil abgewiesen. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig. Höckner, dem vorgeworfen wurde, die Ex-Amtsleiterin zweimal sexuell belästigt, dreimal vergewaltigt und am Schluss auch noch verleumdet zu haben, wurde im Oktober 2021 in Wels zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt. Das (vorerst) letzte Wort in der Causa hat nun das Oberlandesgericht Linz. Nach Berufungen von Höckner und der Staatsanwaltschaft muss es über die Höhe der Strafe entscheiden.

(Bild: Einöder Horst)

Mit diesem Prozess rechnet Höckners Verteidiger Oliver Plöckinger innerhalb der Monatsfrist. Darüber hinaus bliebe dem ehemaligen Landtagsabgeordneten und Bürgermeister nur mehr ein Antrag auf Wiederaufnahme. Plöckinger: „Um damit Erfolg zu haben, muss man aber bisher nicht bekannte Beweise vorlegen.“ Höckner zur OGH-Entscheidung: „Da bleibt nur noch Fassungslosigkeit und Hilflosigkeit! Es wurde ein Unschuldiger verurteilt!“

Wie geht es mit Parteimitgliedschaft weiter?
Es stellt sich auch die Frage, wie es mit Höckners ÖVP-Mitgliedschaft weitergeht. Nach einer Nachdenkpause hieß es aus der Landesparteizentrale: „Der Betroffene ist vor bald zwei Jahren von allen Funktionen in der Partei zurückgetreten und hat sein Landtagsmandat zurückgelegt. Wie heute bekannt wurde, liegt nun eine rechtskräftige Entscheidung vor, auch wenn das Strafausmaß noch offen ist. Sobald dieses fixiert ist, werden die Teilorganisationen über die Mitgliedschaft entscheiden.“

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