Beruhigt verreisen

Storno, Streik & Co: Ihre Rechte bei Flugproblemen

Reisen & Urlaub
20.12.2022 09:00

Dieses Jahr war bisher für viele Flugreisende aufgrund von Tausenden Flugverspätungen und -stornierungen, besonders im Sommer, nicht einfach. Auch in diesem Winter kann es aufgrund der hohen Nachfrage an Flugreisen zur Weihnachtszeit und des weiterhin bestehenden Personalmangels bei Airlines und Flughäfen wieder zu chaotischen Zuständen kommen. Diese Rechte haben Flugpassagiere.

Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, erklärt, welche Rechte den Passagieren bei Flugproblemen zustehen und wie sie ihren Anspruch auf Entschädigung am besten durchsetzen.

Wir raten Passagieren schon von zu Hause zu prüfen, ob der Abflug verspätet ist oder gestrichen wurde. Den Status ihres Fluges können Flugreisende am besten auf den Websites der Flughäfen oder auch der Airlines nachvollziehen. Zudem sollten sich Reisende besonders in der Hauptreisezeit rechtzeitig über mögliche Flugzeitänderungen informieren und auch mehr Zeit für Sicherheitskontrollen und Gepäckabfertigungen einplanen. Empfohlen wird, Flüge mit Abflug am Vormittag zu buchen, da der Rückstau ausgefallener Flüge geringer ist.

1. Flugannullierung: „Passagiere haben bei einem Flugausfall grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Tickets. Bucht sich der Passagier ein neues Ticket, ist es möglich, sich das teurere Ticket erstatten zu lassen. Wird ein Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, kann Passagiere nach EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person zustehen“, so Brosche. Flugreisende haben in Deutschland drei Jahre Zeit, um eine Entschädigung für ihre Flugprobleme zu fordern. Ist der Flugausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, z.B. durch Streiks der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals, Unwetter oder Vogelschlag und hat die Airline im Zweifel gerichtlich bewiesen, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, gibt es keine Entschädigung. Flugreisende haben dann weiterhin Anspruch auf eine Rückzahlung des Ticketpreises. Aber: Streikt das Airline-Personal (Pilote, Flugbegleitere, Bodenpersonal), wie in diesem Jahr regelmäßig bei Lufthansa oder Eurowings zu sehen war, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

(Bild: APA/dpa/Henning Kaiser)

2. Flugverspätung: „Passagiere haben ab zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Versorgung mit Getränken und Snacks durch die Airline. Falls Passagiere mehr als drei Stunden später am Zielflughafen ankommen, kann ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung je nach Länge der Flugstrecke eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen.“ Auch bei verpassten Anschlussflügen besteht der Anspruch auf Entschädigung. Beide Flüge müssen jedoch Teil einer einheitlichen Buchung gewesen sein. Der Anlass der Reise spielt für die Entschädigung keine Rolle. Auch wie viel Geld Flugreisende für das Flugticket bezahlt haben, ist nicht relevant, selbst wenn das Ticket nur einen Euro gekostet hat. Individualreisende und Pauschalreisende haben bei einer Flugverspätung genauso Anspruch auf eine Entschädigung wie Geschäftsreisende. Wichtig: Auch Babys und Kinder haben bei einer Flugverspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Einzige Bedingung ist, dass für das Kind ein Ticket gekauft wurde und es nicht kostenlos mitgeflogen ist.

3. Streik: Im Flugbetrieb verursachen Streiks regelmäßig Störungen, die für Flugreisende sehr unangenehm sein können. Falls ein Streik zur kurzfristigen Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung führt, sind Airlines verpflichtet, Flugreisenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport zu organisieren. Müssen Flugreisende am Flughafen längere Zeit warten, haben sie zudem Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und sogar Hotelübernachtungen. Sollte sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspäten oder komplett ausfallen, können Flugreisende den Ticketpreis zurückverlangen. Streikt das Personal der Fluggesellschaft, kann ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro vorliegen. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 17.04.2018 zum Az. C-175/17 u.a., dass ein plötzlicher Streik der Mitarbeitenden der Airline kein außergewöhnlicher Umstand ist und die Airline so bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen muss. Aber auch, wenn die Flughafenmitarbeitenden oder die Fluglotse streiken, sind die Airlines nicht automatisch von der Entschädigungszahlung befreit. 

4. Pauschalreise abgesagt: Die Rechte von Urlauber sind in der EU-Pauschalreise-Richtlinie geregelt und diese Richtlinie hält fest: Kann eine Reise nicht wie geplant durchgeführt werden, können Veranstaltende sie absagen. In diesem Fall erhalten Reisende ihr Geld zurück. Reisende müssen dann das Geld für Hotel und Flug in voller Höhe zurückbekommen. Sie müssen auch keine Gutscheine für ihren ausgefallenen Pauschalurlaub akzeptieren und können auf eine Rückzahlung des Reisepreises bestehen. Dabei muss sich bei Problemen direkt an die Reiseveranstaltenden gewandt werden. Nur wenn die Reise ausschließlich aufgrund der Flugannullierung oder -verspätung beeinträchtigt wurde, können sich Reisende mit der Entschädigungsforderung direkt an die Airline wenden.

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