„Es wird mich schon keiner erwischen …“, ist ein Satz, den man gerade in der Silvesternacht häufiger hört, bevor sich ein Autofahrer oder eine Autofahrerin angetrunken ans Steuer setzt. Abgesehen davon, dass eine Alkofahrt Menschenleben kosten kann, ist sie gerade zum Jahreswechsel eine besonders schlechte Idee.
Die Dichte an Rauchschwaden durch Knallerei und Feuerwerk ist am Übergang zum neuen Jahr nicht so hoch wie die an betrunkenen Lenkern auf den Straßen. Das weiß auch die Exekutive und kontrolliert entsprechend. Und es wird gnadenlos gestraft, vorgemerkt und auch entzogen - der Führerschein nämlich. Für den Verlust der Fahrerlaubnis kann unter Umständen schon ein Punsch reichen.
Kein Führerscheinentzug bei 0,5 Promille
Grundsätzlich gilt ein Grenzwert von 0,5 Promille Alkohol im Blut (für Probeführerschein-Besitzer sowie Lkw- und Busfahrer gilt 0,1 Promille), ab diesem Wert wird gestraft. Bis 0,79 Promille wird eine Verwaltungsstrafe von 300 bis 3700 Euro fällig. Ersttäter dürfen immerhin den Führerschein behalten, bekommen aber eine Vormerkung im Führerscheinregister. Beim zweiten Mal muss man zu einer kostenpflichtigen psychologischen Nachschulung, bei der dritten Vormerkung innerhalb zwei Jahren ist der Führerschein für drei Monate weg.
Ab 0,8 macht der Führschein Pause
Nicht unter 800 Euro kommt man ab einem Blutalkoholwert von 0,8 Promille davon (Höchststrafe auch hier 3700 Euro), und auch den Führschein muss man auf jeden Fall abgeben. Bei Ersttätern (ohne Unfall während der Alkofahrt) sind es bis 1,19 Promille vier Wochen, bei Wiederholungstätern drei Monate. Außerdem muss man zum Verkehrscoaching (100 Euro).
1,2 - mit mindestens 1200 Euro dabei
Ab 1,2 Promille bis 1,59 Promille Alkoholgehalt kann man sich schon mal gutes Schuhwerk zulegen (wenn man es sich noch leisten kann), denn man geht vier Monate zu Fuß. Dazu werden zwischen 1200 und 4400 Euro fällig und man muss zur Nachschulung.
1,6 Promille ist wie Alkotest-Verweigerung
Ab 1,6 Promille kommt man nicht unter 1600 Euro weg, bis 5900 Euro können es werden. Dazu kommen rund 500 Euro für eine Nachschulung und 363 Euro für eine verkehrspsychologische Untersuchung. Wenn alles gutgeht, bekommt man den Führerschein nach einem halben Jahr zurück.
Unabhängig vom tatsächlichen Alkoholgehalt gilt derselbe Strafrahmen für den Fall, dass man den Alkotest verweigert.
Im Wiederholungsfall alles noch schlimmer
Wenn man innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal als Alkolenker ertappt wird, sind die Konsequenzen grundsätzlich gravierender. So kann der Führerschein ab 1,6 Promille mehr als ein Jahr abgenommen werden, außerdem beträgt die Strafe 1600 bis 5900 Euro. Dies gilt, wenn man auch beim ersten Mal 1,6 Promille oder mehr hatte. Aber auch mit weniger steigt der „Tarif“ ebenso wie die Dauer des Führerscheinentzugs.
Restalkohol ist schwer zu bestimmen
Sehr gefährlich ist es, sich an die Grenze herantrinken zu wollen oder selbst auszurechnen, wann man wieder fahrtauglich ist. Es gilt zwar die Faustregel, dass der Körper 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde abbaut, aber jeder Mensch ist anders. Unter anderem hängt die Abbaugeschwindigkeit von Körpergewicht, Lebensalter und Körpergröße ab. Der tatsächliche Alkoholgehalt im Blut lässt sich kaum verlässlich berechnen, sondern nur zu messen. Doch in diesem Zusammenhang muss man vor frei verkäuflichen Messgeräten warnen, da viele keine verlässlichen Werte ausgeben.
Nach ein paar Stunden Schlaf fühlt man sich zwar vielleicht wieder frischer, aber das subjektive Gefühl lässt kaum Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zu.
Schon der Versuch ist strafbar
Kontrolliert werden kann man nicht erst während der Fahrt, sondern sogar schon, bevor man losfährt. Es gilt bereits die Inbetriebnahme des Autos als strafbar.
Auch die Versicherung kann aussteigen
Wenn ein Autofahrer alkoholisiert war und das behördlich oder gerichtlich festgestellt wurde, muss die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden Dritter bezahlen, kann aber wegen einer sogenannten „Obliegenheitsverletzung“ von ihrem Recht auf Regress Gebrauch machen, warnt der ÖAMTC: „Das bedeutet, dass sich die Versicherung wegen dieses Verstoßes bis zu 11.000 Euro vom Versicherungsnehmer zurückholen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Alkoholisierung 0,8 Promille oder mehr beträgt. Denn in diesem Fall liegt auf jeden Fall eine Beeinträchtigung vor.“ Aber selbst bei einer darunterliegenden Alkoholisierung ist ein Regress unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z. B. bei zusätzlicher Beeinträchtigung durch Medikamente. Für Kasko- und Rechtsschutzversicherungen gelten andere, strengere Regelungen. Sie sind im Falle einer Beeinträchtigung durch Alkohol komplett leistungsfrei.
Im Zweifelsfall kommt ein Taxi also höchstwahrscheinlich günstiger.
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