Auf Unternehmen kommen im neuen Jahr einige Änderungen zu. Adressiert werden etwa Energiekosten und Arbeitskräftemangel als zentrale Herausforderungen für Österreichs Betriebe, so der Generalsekretär der Wirtschaftskammer und ÖVP-Politiker, Karlheinz Kopf, am Freitag anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels.
Hier eine Aufstellung der bevorstehenden Neuerungen auf einen Blick:
Energiekostenzuschuss: Betriebe können einen Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten beantragen. Zunächst wird der aktuelle EKZ 1 (ursprünglich von 1.2. bis 30.9.22) mit einer zweiten Förderperiode von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 verlängert, wofür es eine neue Antragsmöglichkeit geben wird. Ab 1. Jänner 2023 folgt der deutlich erweiterte EKZ 2, bei dem in den ersten beiden Förderstufen bis zu einem Fördervolumen von vier Millionen Euro (bisher nur in Stufe 1 bei Energiekosten bis 700.000 Euro) das Kriterium der Energieintensität von drei Prozent wegfällt. Zudem werden in den Stufen 1 und 2 die Fördersätze von 30 Prozent auf 60 Prozent bzw. 50 Prozent angehoben und weitere Energieträger in die Förderung einbezogen. Zusätzlich werden Kleinst- und Kleinbetriebe weiterhin mit einem Pauschalfördermodell gefördert.
Senkung der Körperschaftssteuer: Ab 2023 wird die Körperschaftsteuer von 25 Prozent auf 24 Prozent gesenkt. Eine weitere Senkung auf 23 Prozent erfolgt 2024.
Investitionsfreibetrag und Öko-Investitionsfreibetrag: Bei Wirtschaftsgütern können 10 Prozent der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für ökologische Wirtschaftsgüter (noch im Detail festzulegen) gilt ein Freibetrag von 15 Prozent.
Senkung der Lohnnebenkosten: Ab 2023 reduziert sich der Dienstgeberbeitrag zur Unfallversicherung von 1,2 Prozent auf 1,1 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von 3,9 Prozent auf 3,7 Prozent gesenkt werden.
Neue Förderungen: Von 2023 bis 2030 stellt die Regierung der Industrie rund 5,7 Milliarden Euro für die Förderung von Dekarbonisierungsmaßnahmen zur Verfügung. Dazu zählen etwa der Umstieg auf klimafreundliche Produktion, Energieeinsparungen oder thermische Sanierungen. Zudem werden Carbon Contracts for Difference als neues Förderinstrument eingeführt.
Erweiterung der Mangelberufsliste: Die Fachkräfteverordnung sieht für Berufe mit Bewerbungsmangel einen erleichterten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte vor. Die Verordnung für 2023 enthält 98 bundesweit geltende Mangelberufe (bisher 68) und darüber hinaus regionale Mangelberufe für alle neun Bundesländer (bisher 8).
Saisonniers: Die Kontingentverordnung für 2023 sieht 3.389 Kontingentplätze im Bereich Tourismus, 3.060 im Bereich Land- und Forstwirtschaft und 119 für Erntehelfer vor. Zu Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte Überschreitungen (bis 50 Prozent im Tourismus, 30 Prozent in der Land- und Forstwirtschaft) zulässig.
Mehr Netto vom Brutto: Ab 2023 werden die Einkommensteuerstufen sowie mehrere Absetzbeträge jährlich an die Inflationsrate angepasst. Darüber hinaus werden Mittelverdiener:innen weiter entlastet: In der dritten Steuerstufe (32.075 Euro bis 62.080 Euro) zahlt man 2023 41 Prozent Steuern und ab 2024 40 Prozent.
Sofortabschreibung: Wirtschaftsgüter im Wert von bis zu 1000 Euro sind als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort in voller Höhe absetzbar. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro.
Gewinnermittlung für Kleinunternehmer: Die Pauschalierung bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist für Kleinunternehmer:innen ab 2023 bis zu einem Jahresumsatz von 40.000 Euro netto möglich (bisher 35.000 Euro). Bei der Pauschalierung werden die Betriebsausgaben pauschal mit 45 Prozent der Betriebseinnahmen (20 Prozent bei Dienstleistungsbetrieben) festgesetzt. Zusätzlich zur Pauschale können noch bestimmte andere Betriebsausgaben angesetzt werden (z.B. Sozialversicherungsbeiträge).
Neuerungen bei der Kurzarbeit: Die Kurzarbeitsbeihilfe wird weitgehend unverändert bis Ende Juni 2023 verlängert. Neu ist, dass der verpflichtende Urlaubsverbrauch während Kurzarbeit sowie die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder eine Bilanzbuchhalterin entfallen und Lehrlinge keine Beihilfe mehr erhalten.
Altersteilzeit: Altersteilzeit ist für Frauen frühestens ab einem Alter von 57 Jahren und 6 Monaten möglich, es sei denn, sie sind vor dem 2. Dezember 1965 geboren - dann ist Altersteilzeit ab 57 Jahren möglich.
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