Spitäler müssen Patienten Informationen aus ihrer Krankenakte herausgeben. Das sieht ein Urteil der Datenschutzbehörde zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Es hält fest, dass Gesundheitsdaten ausdrücklich der DSGVO unterliegen.
Zwar habe der Patient nicht das Recht, kostenlos den gesamten Akt zu bekommen, das Spital müsse aber alle relevanten Daten einsichtig machen. Es müsse von jedem Dokument eine Zusammenfassung bzw. ein Faksimile zur Verfügung gestellt werden, worin der komplette Inhalt wiedergegeben wird.
„Die Auskunft hat jedenfalls präzise so zu erfolgen, dass die betroffene Person auf Basis dieser Auskunft ihre Rechte auf Löschung, Richtigstellung und ggf. Widerspruch geltend machen kann“, zitiert der „Kurier“ aus dem Urteilsspruch. Damit solle den Patienten die durch die DSGVO erwirkte Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung der Daten zu erwirken.
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