Im Fall Teichtmeister ist das Burgtheater und die Bundestheater-Holding laut Gutachten korrekt vorgegangen. Die Untersuchung wurde von Kunst- und Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer (Grüne) beauftragt und am Montag veröffentlicht. Die Führung habe sich keiner Pflichtverletzungen im Umgang mit der Causa schuldig gemacht - es wird jedoch auch angemerkt, dass „weitere Schritte gesetzt werden hätten können“.
Arbeitsrechtsexpertin Sieglinde Gahleitner kommt weiters zu dem Schluss, dass „Optimierungsmöglichkeiten bei Dokumentation und Begleitung existiert hätten, die in Zukunft genutzt werden sollten“. In dem Gutachten wird unterstrichen, dass sich das Burgtheater zum Zeitpunkt des Auftauchens der Gerüchte um einen damals nicht näher genannten Schauspieler „rechtlich von zwei unabhängigen Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen und dabei die übereinstimmende Rechtsauskunft bekommen hat, dass allein Gerüchte oder eine Verdachtslage nicht zur Setzung arbeitsrechtlicher Schritte berechtigen“.
Das Burgtheater habe auch laut einer strafrechtlichen Expertise nicht die Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt. Sowohl in Hinblick auf das „Recht auf angemessene Beschäftigung“ als auch auf Verständigungspflichten der Behörden gelte es jedoch, den gesetzgeberischen Änderungsbedarf zu prüfen, wie das Gutachten anregt.
Wenig Spielraum bei arbeitsrechtlichen Schritten
Weiters habe die Geschäftsführung des Burgtheaters „notwendige Schritte gesetzt, um sich von den Vorwürfen im Rahmen der Möglichkeiten als Arbeitgeber ein Bild zu verschaffen“. Dazu gehörten neben der anwaltlichen Beratung Gespräche mit Mitarbeitern, Ensemblevertretern und Betriebsräten über allfällige Wahrnehmungen in der Arbeitssphäre. Dass kein Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit festgestellt werden konnte und auch keine Bestätigungen für die behaupteten Verfehlungen im Privatbereich hervorkamen, habe die Handlungsmöglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung und bei der Ergreifung von arbeitsrechtlichen Schritten (etwa Suspendierung) erschwert.
„Anwaltliche Begleitung“ nicht nur am Anfang empfohlen
Es sei auch keine Pflichtverletzung gewesen, den Aufsichtsrat sowie den Eigentümer nicht zu informieren. Das Kulturministerium hat vor diesem Hintergrund die Bundestheater-Holding allerdings beauftragt, die Informationspflichten innerhalb des Konzerns einer Prüfung zu unterziehen. Verbesserungsbedarf ortet das Gutachten vor allem im Bereich der Dokumentation der Vorgangsweise sowie einer laufenden Begleitung des Falls: Bei künftigen Fällen sollte berücksichtigt werden, dass „die anwaltliche Begleitung nicht nur zu Beginn eines Verdachtsfalles, sondern auch im Rahmen der weiteren Entwicklung in Anspruch genommen wird“ sowie „sämtliche Gespräche und Maßnahmen der Geschäftsführung schriftlich dokumentiert werden und Protokolle über Gespräche auch etwa vom verdächtigten Arbeitnehmer unterfertigt werden“, heißt es.
„Weitere Beschäftigung nicht pflichtwidrig“
Allerdings habe das Burgtheater grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, Florian Teichtmeister weniger häufig oder weniger prominent zu besetzen. Dies sei, wie aus dem Gutachten hervorgeht, auch im Einvernehmen mit ihm versucht worden, allerdings habe sich Teichtmeister dagegen gewehrt und im Falle eines solchen Schrittes mit einer Verleumdungsklage gegen seine Ex-Partnerin gedroht. „Kann sohin ein gerüchteweise geäußerter Verdacht gegen einen Schauspieler durch den Arbeitgeber nicht erhärtet werden, so kann die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht als pflichtwidrig angesehen werden“, so das Gutachten.
Compliance-Richtlinien sollen überarbeitet werden
Infolge des Gutachtens hat das Kulturministerium die Holding nun mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen beauftragt. Dazu gehört u.a. die Überarbeitung der bestehenden Compliance-Richtlinien, insbesondere bei der Vorgangsweise bei Verdachtslagen im Unternehmen. Weiters soll es externe Schulungen für Führungskräfte geben, etwa zu Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung, Risikoabwägung und Sensibilisierung.
Rein rechtlich soll geprüft werden, ob das „Recht auf Beschäftigung“ relativiert werden muss, sodass eine Suspendierung oder Nichtbeschäftigung auch in solchen Fällen zulässig ist, in denen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden, insbesondere, wenn es sich um Delikte handelt, die im Falle eines Schuldspruches als Entlassungsgrund zu werten wären. Geprüft werden soll auch, ob der Informationsaustausch gegenüber Arbeitgebern ausgebaut werden könnte.
Expertin: „Wir müssen hinschauen“
„Das Burgtheater und die Bundestheater-Holding haben ihre Pflichten im Umgang mit dem Fall erfüllt - das heißt aber nicht, dass man nicht noch mehr hätte tun können“, so Mayer in einer Aussendung. „Wir werden deshalb eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die den Umgang mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen Mitarbeiter des Bundestheater-Konzerns - welcher Art auch immer sie sein mögen - noch besser und professioneller zu gestalten.“ Eine „Kultur des Wegschauens“ habe im Kulturbereich genauso wenig eine Berechtigung wie in allen anderen Gesellschaftsbereichen. „Wir müssen hinschauen und den Opfern das Gefühl geben, dass sie gehört und ernst genommen werden.“
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