Die Regelungen für die Abmeldung von der Schule zum häuslichen Unterricht sollen erneut etwas strenger werden. Unter anderem soll im Schulpflichtgesetz festgeschrieben werden, dass Eltern die Zusammenfassung eines pädagogischen Konzepts für den Unterricht vorlegen müssen, heißt es in einem Begutachtungsentwurf.
In Österreich gilt keine Schul-, sondern lediglich eine Unterrichtspflicht. Kinder können also auch häuslichen Unterricht oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (diese haben selbst nicht das Recht zur Vergabe von Schulzeugnissen, Anm.) besuchen. Das muss der jeweiligen Bildungsdirektion jeweils angezeigt werden - diese wiederum kann dies untersagen, „wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die .... Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist“. Auch Schüler, die eine Deutschförderklasse besuchen müssen, dürfen nicht in den häuslichen Unterricht.
Pandemie brachte Abmeldungsboom
2021 wurden vor allem aufgrund der Corona-Vorgaben zunächst 7500 Kinder und damit dreimal mehr als in normalen Jahren von der Schule abgemeldet. Im Lauf des Schuljahrs kehrte davon wieder ein Drittel zurück. Der Rest musste zur erfolgreichen Absolvierung der jeweiligen Schulstufe am Ende des Schuljahrs eine Externistenprüfung machen - diese fielen 2022 prompt deutlich schlechter aus als in den Vorjahren, viele traten auch gar nicht erst an und blieben damit sitzen.
Regelungen schon einmal verschärft
Aufgrund der gestiegenen Zahl der Abmeldungen wurden schon für das vorige Schuljahr die Regeln verschärft. Abmeldungen für das jeweils nächste Schuljahr müssen seither bereits bis Beginn der Sommerferien angezeigt werden, früher war dies bis Ferienende möglich. Außerdem wurden die Externistenprüfungen 2022 gebündelt von eigenen Kommissionen abgenommen, um Prüfungstourismus in bekannt „leichte“ Schulen zu verhindern. Eltern wurden zudem zum Semesterwechsel zu „Reflexionsgesprächen“ geladen.
Illegalen Privatschulen Riegel vorschieben
Mit der geplanten Novelle werden diese Regelungen zusammengefasst und teils erneuert. So ist etwa vorgesehen, dass bei der Abmeldung von der Schule nicht mehr nur der Name, Anschrift und Geburtsdatum jener Person anzugeben ist, die das Kind (führend) unterrichtet, sondern auch der Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll. Das dürfte eine Reaktion auf Berichte über illegale Privatschulen sein.
Ebenfalls erforderlich: „Eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht“. Dies war bisher im Gesetz nicht vorgeschrieben - teils haben dies die Bildungsdirektionen aber bereits verlangt.
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