Vorwurf Befangenheit

Richterin von Grasser und Co. auf dem Prüfstand

Politik
20.02.2023 06:01

Richterin Marion Hohenecker verurteilte den Ex-Finanzminister und Vertraute. Es dürfte eine turbulente Verlängerung geben.

Im Hause Hohenecker dürfte es hoch hergehen. Richterin Marion Hohenecker verurteilte im Buwog-Prozess Karl-Heinz Grasser, dessen „Sonnyboy“-Spezi Walter Meischberger sowie „Godfather“ der Polit-Inszenierung, Peter Hochegger, zu acht, sieben bzw. sechs Jahren Gefängnis.

Die Herren meldeten nun Nichtigkeitsbeschwerde an. Ein Argument von Grasser und Meischberger: mutmaßliche Befangenheit der Richterin. Deren Mann, ebenfalls Richter, habe in Tweets quasi Vorverurteilung gegen Grasser betrieben, so dessen Promi-Anwälte Ainedter und Wess.

Mastermind Peter Hochegger gibt Einblicke. (Bild: APA/HERBERT NEUBAUER)
Mastermind Peter Hochegger gibt Einblicke.

Der Ball liegt nun bei den Höchstgerichten. Namhafte Juristen orten in der möglichen Befangenheit einen stichhaltigen Grund zur Anfechtung des Urteils. Weiterer familiärer Aufreger abseits von Buwog: Der Stiefsohn der Richterin ist im Visier der WKStA. Dem Anwalt wird schwerer Betrug vorgeworfen. Es geht um mehr als fünf Millionen Euro Schadenssumme. Der Jurist soll widerrechtlich im Internet von Tausenden für seine ebenfalls beschuldigte Mandantin je rund 200 Euro Schadenersatz gefordert haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.

„Nicht gewürdigte Beweismittel“
Dies gilt auch für die Buwog-Hauptdarsteller. Teilgeständig ist nur Lobbyist Peter Hochegger. Sein Anwalt Leo Kregjck meint, dass Hochegger erst nachträglich informiert worden sei, dass Provisionen auf drei Konten von Grasser, dem befreundeten Immobilienmakler Plech und Meischberger geflossen seien. „Ein entsprechender Brief bestätigt das. Das hätte Hochegger entlastet. Das Beweismittel wurde von der Richterin nicht gewürdigt.“

Hochegger und Kregjck sehen gute Chancen für eine erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde. Ebenso Grasser und Meischberger. Das Verfahren, das schon seit 2009 läuft, könnte in eine weitere Verlängerung gehen.

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