Von der Kindergartengruppe entfernt, wenig später tot. Das Schicksal des kleinen Martin (5) im Burgenland macht fassungslos. Es ist ein Albtraum für Eltern, Betreuer, Lehrer, Freunde und Verwandte: Nur eine Minute nicht hingeschaut und es ist etwas Furchtbares mit dem Kind passiert. Schnell ist die Polizei da, es gibt eine Anzeige wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Die Frage ist: Inwieweit haften Pädagogen für fremde Kinder? Die Rechtslage ist da nicht ganz präzise.
Ob Kindergarten, Schule, daheim, beim Ausflug oder im Ferienlager: Minderjährige Kinder müssen beaufsichtigt werden. So sagt es das Gesetz. Die sogenannte Aufsichtspflicht dient dem Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen und dem Schutz anderer Personen, denen Schaden zugefügt werden könnte. Nur wenn beide Punkte sichergestellt sind, ist die Aufsichtspflicht erfüllt. Doch jeder, der Kinder betreut, weiß: Es ist 24 Stunden durchgehend beinahe unmöglich.
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