Beim Wiener Nachhilfe-Start-up GoStudent sind viele Auflagen unzulässig. Das Handelsgericht Wien hat gleich 17 von 22 seitens des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt beispielsweise die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das junge Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, wie der VKI am Mittwoch mitteilte.
„Für automatische Vertragsverlängerungen hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht“, erklärte Maximilian Kemetmüller, Jurist im VKI, in einer Aussendung. „Unternehmen müssen Kundinnen und Kunden vor einer automatischen Vertragsverlängerung informieren und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Das genaue Vorgehen muss auch bereits in einer Vertragsklausel festgelegt sein.“ Diesen Vorgaben kam GoStudent nicht ausreichend nach.
Zahlreiche Beschwerden eingelangt
Bei den Konsumentenschützern haben sich wiederholt Beschwerden über das auf Online-Nachhilfe spezialisierte Unternehmen gehäuft. Ein besonders Ärgernis war demnach, dass sich Verträge automatisch verlängern sollten. Der VKI hat deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens genau geprüft und insgesamt 22 Klauseln beanstandet. Das HG Wien hat die Rechtsansicht zu 17 Klauseln bestätigt. Darunter befindet sich jene Klausel, die vorsieht, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres „Paket“ zu denselben Konditionen verlängert.
Für unzulässig hat das HG Wien auch eine Klausel befunden, die es GoStudent jederzeit ermöglichen sollte, die über die Lernplattform angebotenen Services ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder gleich ganz einzustellen. Der VKI hatte hier moniert, dass damit das Leistungsversprechen, das GoStudent den Konsumentinnen und Konsumenten gibt, ausgehöhlt wird.
Rücktrittsrecht unzulässig eingeschränkt
Zudem hat der VKI im Auftrag des Sozialministeriums wegen einer Klausel geklagt, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt. So sollte das Rücktrittsrecht bereits entfallen, wenn eine erste Tutor-Einheit stattgefunden hat. „Das Rücktrittsrecht entfällt nach den gesetzlichen Vorgaben aber nur dann, wenn ein Unternehmen mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucher mit der Vertragserfüllung beginnt, diese vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigen, dass sie das Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verlieren und der Vertrag im Anschluss auch tatsächlich erfüllt wurde“, so Kemetmüller zur Rechtslage.
GoStudent ist seit Monaten mit teils heftiger Kritik konfrontiert. Das Start-up geriet nicht nur wegen der Arbeitsbedingungen seiner Tutoren unter Druck, sondern musste zuletzt auch einen drastischen Sparkurs einleiten und Hunderte Mitarbeiter abbauen. Im vergangenen Sommer wurden Vorwürfe bekannt, wonach ein Online-Tutor einen Wiener Schüler sexuell belästigt habe.
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