Die meisten der Ex-Commerzialbank-Kunden bekamen nach der Pleite maximal 100.000 Euro zurück. Ein Opfer klagte die Einlagensicherung und gewann nun den Prozess. Der Oberste Gerichtshof gab ihm voll Recht. Die „Krone“ kennt die Hintergründe.
Als am 14. Juli 2020 die Commerzialbank offiziell bankrott war, brach für Tausende Kunden eine Welt zusammen. Ihre Ersparnisse waren weg. Hilfe leistete allerdings die Einlagensicherung, die Verluste bis zu 100.000 Euro pro Fall zügig abdeckte. Wer mehr Geld auf der Bank hatte, ging jedoch leer aus.
Schutzzweck weggefallen
Nicht so ein Angestellter aus Mattersburg. Bis Mitte 2018 war er im Ausland tätig. Als er im Sommer 2019 die Firmenpension von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf das Konto bei der Commerzialbank erhielt, legte der Mann die Summe auf ein Sparbuch. Die Rückzahlung dieses Betrages verweigerte jedoch die Einlagensicherung. Mit der Eröffnung des Sparbuches sei eine bewusste Veranlagungsentscheidung getroffen worden, wodurch der Schutzzweck wegfalle, hieß es.
Der Betroffene, der sich aufgrund des Konkurses der Commerzialbank mit einer gewaltigen Pensionslücke konfrontiert sah, wagte den Sprung ins kalte Wasser - und klagte kurz vor Ablauf der Frist vom sechsstelligen Pensionsbetrag einen hohen fünfstelligen Eurobetrag ein.
Vorgaben „harmonisieren“
Mit seinem Anwalt Gerald Vogler berief sich der Kläger auf die 2014 erlassenen Richtlinien des Gerichtshofes der Europäischen Union, der die Vorgaben im Finanzwesen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten „harmonisieren“ wollte. „Damit Bankkunden wegen besseren Rahmenbedingungen nicht von einem Land ins andere wechseln“, so die Erklärung. In Österreich trat das Anlegerentschädigungsgesetz, das einen Verlust von 100.000 bis 500.000 Euro abdeckt, im August 2015 in Kraft.
Riskante Klage
Garantie gab es keine. Ohne Rechtsschutzversicherung drohten dem Kläger extrem hohe Prozesskosten, falls er mit seinem Anliegen nicht durchkommt. Doch der Burgenländer blieb seiner Linie treu. Nach zweieinhalb Jahren Bangen um das wohlverdiente Geld siegte - so der Bibelvergleich des Anwaltes - David gegen Goliath, also der kleine Sparer gegen den Finanzriesen.
Urteil ist unantastbar
Alle Instanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Überweisungen zwischen mehreren Konten eines Bankkunden beim selben Kreditinstitut nicht dazu führen, dass unter §12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um Giro-, Festgeld- oder Sparkonten handelt. Diese unantastbare Entscheidung kommt vom Obersten Gerichtshof.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.