Getraude B. trug in Wien eine FFP2-Maske zum Schutz, Polizisten hielten die Frau auf, beruhigten sie aber: Derzeit wird nicht abgestraft!
„Eigentlich müssten wir Sie strafen. Denn Sie sind ja vermummt“, sagten drei Polizisten am Praterstern einer verdutzten Pensionistin. Sie heißt Gertraude B. Das „Vergehen“ der 87-Jährigen: Sie trug aus - in ihrem Alter berechtigter Sorge - eine Corona-Schutzmaske, und das gilt seit 1. März wieder als Vermummung mit einer Strafandrohung von immerhin 150 Euro.
„Man hätte das wenigstens öffentlich kundtun können“
„Die Polizisten waren aber sehr freundlich und beließen es bei einer Verwarnung“, schildert die Dame, die alles andere als eine Anarchistin sei, wie sie beteuert. Was sie ärgert: Unter der Corona-Hotline 1450 wusste man von nichts, im Rathaus wurde sie abgewimmelt. „Man hätte das wenigstens öffentlich kundtun können.“ Aber wie sieht es wirklich rechtlich aus?
Das „Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz“, 2017 als „Burka-Verbot“ beschlossen, erlaubt das Tragen einer FFP2-Maske eigentlich nur, wenn man die Notwendigkeit dafür per Attest nachweisen kann. Eigentlich. Denn die Polizei beruhigt: Vor allem in den kommenden Monaten werde man „besonders verhältnismäßig“ handeln, heißt es. „Wenn die Person eine gesundheitliche Begründung glaubhaft machen kann, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.“ Allerdings: Bis zum Praterstern dürfte sich das noch nicht durchgesprochen haben.
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