Verwaltungsgericht

Krähen dürfen nicht als Lockvögel in Falle sitzen

Oberösterreich
14.03.2023 20:37

Die BH Urfahr-Umgebung verhängte über einen Jäger eine Geldstrafe von 500 Euro, weil er lebende Rabenkrähen als Lockvögel in einer „nordischen Krähenfalle“ gehalten hatte. Dieser berief dagegen, die Strafe wurde reduziert, aber der Landesverwaltungsgerichtshof OÖ stellte klar, dass so etwas nicht geht.

Der Jäger brachte in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hauptsächlich vor, dass das Betreiben einer nordischen Krähenfalle und die Verwendung lebender Lockkrähen außerhalb deren Schutzzeitenzulässig sei; dazu wurde auf ein Informationsblatt des Oö. Landesjadgverbandes verwiesen, welches auch eine Bauanleitung für derartige Fallen enthält.

„Dem Grunde nach abzuweisen“
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung, an der auch die Tierschutzombudsfrau sowie eine Amtstierärztin als Sachverständige teilnahmen, zum Ergebnis, dass die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen war; die verhängte Strafe wurde aber reduziert.

Lockkrähe erleidet schwere Angst
Das Tierschutzgesetz verbietet es, einem Tier ungerechtfertigt Leiden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen; das gilt auch für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden. Einer Krähe werden durch die Haltung als Locktier in der nordischen Krähenfalle (Ausmaß: 200 x 300 cm bei 195 cm Höhe) aufgrund der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Beraubung der Fluchtmöglichkeit Leiden zugefügt. Da die Lockkrähe nicht vor Fressfeinden fliehen kann, erleidet diese auch schwere Angst. Im Ergebnis ist die Verwendung einer lebenden Krähe als Locktier in der nordischen Krähenfalle ohne Zufügung von Leid im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht möglich. Ein Betrieb der Falle mit Locknahrung und Lockattrappen wäre jedoch möglich, was auch im Informationsblatt des Oö. Landesjadgverbandes beschrieben wird.

Am Merkblatt des Verbandes orientiert
Vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass aus den Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung keine tierschutzrechtliche Rechtfertigung für die Haltung lebender Lockkrähen in einer nordischen Krähenfalle abgeleitet werden kann. Im Hinblick auf die Bemessung der Strafe war im gegenständlichen Verfahren unter anderem der Umstand, dass sich der Jäger am Merkblatt des Verbandes orientiert hat, mildernd zu beurteilen und die Strafe daher zu reduzieren.

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