Mein Kind ist plötzlich krank, eine Betreuung nicht möglich - wie bekomme ich nun eine Pflegefreistellung? AK-Arbeitsrechts-Experte Oliver Scharbl weiß Bescheid.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes sowie wegen der notwendigen Betreuung ihres gesunden Kindes, wenn die Betreuungsperson aus schwerwiegenden Gründen (beispielsweise, weil sie erkrankt ist), ausgefallen ist. Dies ist unabhängig davon, ob sie mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Das Ausmaß beträgt von Beginn der Beschäftigung an eine wöchentliche Arbeitszeit pro Arbeitsjahr. Eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei neuerlicher pflegebedürftiger Erkrankung ihres unter zwölf Jahre alten Kindes zu - wiederum im Ausmaß ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.
Den Arbeitgeber rasch informieren
Die Pflegefreistellung kann wochen-, tage- oder stundenweise konsumiert werden. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss schnellstmöglich darüber informiert werden. Verlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat sie oder er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer. Experten der steirischen Arbeiterkammer geben wöchentlich in der „Krone“ nützliche Tipps zu allen möglichen Fragen, die Steirer im Alltag beschäftigen: von Arbeit über Wohnen bis zu Freizeit und Urlaub.
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