Aufdringliche Fragen nach dem Kopftuch sind in einem Bewerbungsverfahren diskriminierend. Das urteilte das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen. Der muslimischen Klägerin, die eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin machen wollte, wurden 2000 Euro Schadenersatz zugesprochen.
Die damals 19-jährige Frau, die Erfahrung als Kindergartenassistentin gesammelt hatte, wollte sich weiterqualifizieren und in Wien die Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin absolvieren. Im Bewerbungsverfahren sei sie „in diskriminierender Weise immer wieder nach ihrem Kopftuch gefragt“ und gedrängt worden, „es doch lieber abzulegen“, heißt es in der Pressemitteilung des Klagsverbands. Den Ausbildungsplatz hat die junge Muslima nicht bekommen, aufgrund ihrer Erfahrung aber eine Klage eingebracht. Darin wurde sie von der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Dokustelle Islamfeindlichkeit und Antimuslimischer Rassismus unterstützt.
Das Gericht stellte laut Klagsverband eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) fest. Der Ausbildungsanbieter legte Berufung ein, diese wurde aber abgewiesen. „Wiederholte, aufdringliche Fragen nach dem Kopftuch haben in einem Bewerbungsverfahren nichts zu suchen. Das Gericht stellt klar, dass das eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion darstellen kann“, heißt es in einer Stellungnahme der Leiterin der Rechtsdurchsetzung des Klagsverbands, Theresa Hammer.
Zudem sei festgelegt worden, dass auch der Zugang zu einer Ausbildung vom Diskriminierungsschutz umfasst ist, nicht nur die Durchführung.
Anfragen mehrheitlich von Muslima
Laut der Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft, Sandra Konstatzky, kommen 74 Prozent der Anfragen zu Religion von Personen muslimischen Glaubens. 90 Prozent davon beziehen sich auf Erfahrungen von muslimischen Frauen.
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