Nicht ausgestempelt
Fristlose Entlassung wegen 10 Minuten Kaffeepause
Wegen einer 10-minütigen Kaffeepause wurde eine deutsche Reinigungskraft von ihrem Arbeitgeber fristlos vor die Tür gesetzt. Sie hatte sich nicht ausgestempelt und die Pause unerlaubterweise in ihrer Arbeitszeit gemacht, so die Begründung. Die Frau klagte dagegen - und verlor nun vor Gericht.
Ein besonders brisanter Fall des Arbeitsrechts sorgt derzeit in Deutschland für Wirbel - die heute 64-jährige Reinigungskraft hatte am 8. Oktober 2021 um 7.20 Uhr ihre Arbeit begonnen - um 11.05 ging sie in den Feierabend. Damit erfüllte die Frau offiziell genau die Arbeitszeit, die ihr vorgegeben wurde.
Pause war nicht genehmigt
Aber mit einer kleinen Ausnahme: Gegen 8.30 Uhr traf sie sich mit einer weiteren Person in einem nahegelegenen Kaffeehaus für eine Pause, teilte dem Arbeitgeber jedoch nichts davon mit. Wie deutsche Medien aus den Gerichtsunterlagen zitieren, soll sie sich dort „mindestens zehn Minuten“ aufgehalten haben.
Dummerweise entdeckte sie ihr Chef bei der ungenehmigten Auszeit von seinem Auto aus - später darauf angesprochen stritt die Frau jedoch alles ab. Selbst nach wiederholter Nachfrage, blieb sie bei ihrer Version der Geschichte - erst als ihr Arbeitgeber behauptete, Beweisfotos vorlegen zu können, gestand sie, dort einen Kaffee getrunken zu haben.
Nach acht Jahren im Betrieb war Schluss
Das Resultat: Fristlose Entlassung für die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau - nach acht Jahren im Betrieb war damit das Dienstverhältnis beendet. Die Raumpflegerin wollte das nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Das Landesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) gab nun aber ihrem Arbeitgeber recht.
Auch einmaliges Vergehen genügt zur Entlassung
Demnach darf eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn ein Arbeitszeitbetrug vorliegt - selbst, wenn es sich nur um ein einmaliges Vergehen handelt. Das gilt damit auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt. Auch eine Abmahnung muss dabei nicht erfolgen, wenn die Beschäftigte ihre Tat leugnet und verschleiert, so das Urteil.
Ausschlaggebend war dabei offenbar das Verhalten der Frau - sie hatte ihren Arbeitgeber schlicht angelogen. Die Kündigung bleibt somit bestehen, auch die Gerichtskosten muss die Klägerin selbst zahlen.
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