Sei es aus finanzieller Notwendigkeit oder als Abwechslung zum Baby-Alltag: Viele Mütter möchten während der Karenz arbeiten gehen. In welchem Ausmaß das möglich ist und was es dabei zu beachten gilt, erklärt Arbeiterkammer-Expertin Bianca Liebmann-Kiss.
Der Alltag frischgebackener Eltern ist in den ersten beiden Lebensjahren ihres Sprösslings alles andere als ein entspanntes Zuckerschlecken.
So kommt oft der Wunsch auf, ein bis zwei Tage in der Woche nicht nur Mama oder Papa zu sein, sondern wieder das berufliche Ich zu pflegen - sofern die Kinderbetreuung gesichert ist.
Zuverdienstgrenze beachten
Grundsätzlich ist es kein Problem, im Karenzurlaub einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachzugehen. Die Zuverdienstgrenze liegt bei 500,91 Euro pro Monat (Stand 2023). Dieser Beschäftigung kann man beim ursprünglichen Unternehmen nachgehen. Will man bei einem neuen Dienstgeber anfangen, sollte das niemals ohne die schriftliche Einwilligung jenes Arbeitgebers erfolgen, bei dem man sich in Karenz befindet.
Zusätzlich erlaubt das Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr über der Geringfügigkeitsgrenze. Dies gilt nur dann, wenn man sich das ganze Jahr im Karenzurlaub befindet, andernfalls wird die Anzahl der Wochen anteilig berechnet. Zudem sind auch die Zuverdienstgrenzen der jeweiligen Kinderbetreuungsgeldvariante zu beachten.
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