Viele Steirer verdienen sich durch Nebenjobs etwas dazu oder arbeiten überhaupt nur geringfügig. Wird die Geringfügigkeitsgrenze dabei aber überschritten, werden Nachzahlungen fällig. Arbeiterkammer-Experte Michael Bauernhofer klärt auf, was es dabei zu beachten gilt.
Als „geringfügig“ gilt eine Beschäftigung, wenn das gebührende Entgelt einen bestimmten Betrag im Kalendermonat nicht übersteigt. Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden spielt keine Rolle. 2023 beträgt die monatliche Einkommensgrenze exakt 500,91 Euro.
Wird durch mehrere geringfügige Beschäftigungen diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten, müssen die Beiträge der Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden. Die Aufforderung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) folgt je Quartal im Nachhinein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Beiträge monatlich zu bezahlen und die Leistungen aus der Krankenversicherung sofort in Anspruch zu nehmen.
Online-Tool errechnet Nachzahlung
Eine Nachforderung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt auch dann, wenn Beschäftigte neben einer vollversicherten Tätigkeit eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen.
Unter www.akstmk.at/rechner können die Brutto-Einkünfte der nebeneinander bestehenden Dienstverhältnisse angegeben und eine voraussichtliche Nachzahlung errechnet werden. Diese kann beim Steuerausgleich im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer. Experten der steirischen Arbeiterkammer geben wöchentlich in der „Krone“ nützliche Tipps zu allen möglichen Fragen, die Steirer im Alltag beschäftigen: von Arbeit über Wohnen bis zu Freizeit und Urlaub.
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