„Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet und bin mir keiner Schuld bewusst“, sagt Siegmund Gruber, Präsident des Linzer Fußballclubs LASK, nachdem die Linzer Johannes Kepler Universität ihm den Doktortitel aberkannt hat. Die JKU folgt damit den Ergebnissen der extern eingeholten Gutachten der ÖAWI (Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität). Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.
2005 hatte Siegmund Gruber seine 380 Seiten dicke Dissertation mit dem Titel „Voraussetzungen und Institutionalisierung sozioökonomischer Kooperation zur Prävention von Geldwäsche“ an der Johannes-Kepler-Universität Linz mit einem Co-Autor abgeben.
2021 veröffentlichte der bekannte Plagiatsjäger Stefan Weber ein Gutachten dazu, in dem er „schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ beanstandete. Sein damaliges Fazit: Eine „Nichtigerklärung der Beurteilung der Dissertation sowie der Widerruf des Doktortitels“ sei für ihn notwendig.
Die Uni Linz ließ den Verdachtsfall nun ebenfall prüfen. „Im Fall von Plagiatsvorwürfen ist der Johannes Kepler Universität Linz eine objektive und transparente Aufklärung sehr wichtig, da die JKU Plagiate und wissenschaftliches Fehlverhalten keinesfalls toleriert“, heißt es seitens der Universität.
Daher habe die JKU nach Bekanntwerden der Plagiatsvorwürfe rund um die Dissertationsschrift von Siegmund Gruber ein mehrteiliges Prüfverfahren eingeleitet.
Noch nicht rechtskräftig
Im Zuge dessen sei auch eine externe Stellungnahme seitens der ÖAWI (Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität) eingeholt worden. Das Verfahren ist nun abgeschlossen und sieht eine Aberkennung des Doktortitels von Siegmund Gruber vor.
Der Bescheid beruht inhaltlich im Wesentlichen auf der Stellungnahme der ÖAWI sowie den seitens der ÖAWI eingeholten externen Gutachten, die im Ergebnis wesentliche Teile der Dissertationsschrift von studienrechtlich relevanten Plagiaten betroffen sehen.
Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Siegmund Gruber, der die Meinung der Uni „selbstverständlich respektiere“, kann dagegen innerhalb einer vierwöchigen Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einlegen und hat auch schon angekündigt, dies zu tun.
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